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nicht eine ausschliesslich auf die richterlichen Beamten be-
schränkte Einrichtung. Die Besonderheit bezüglich der richter-
lichen Beamten liegt nur in dem unbedingten Ausschluss jeder
anderen Art von: Anstellung derselben, wie LABAnD sagt!?: „Die
Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. Dasselbe gilt
zwar auch von der überwiegenden Anzahl der anderen Beamten,
insbesondere der berufsmässig vorgebildeten, hinsichtlich der
Richter ist aber den einzelnen Staaten jede Abweichung von
dieser Regel verboten.“ Zweifellos können aber die sonstigen
auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten nach dem Ermessen
der Regierung von der Stelle, welche sie innehaben, auf eine
andere Staatsstelle versetzt werden, auch wider ihren Willen,
wenn auch nur mit der Beschränkung, dass die betreffende andere
Stelle eine solche von mindestens gleichem Range und Gehalt
zu sein hat°”.
Aus dem Grundsatz der Ernennung der Richter auf
Lebenszeit — 8 6 G.-V.-G. — kann sonach für die hier
interessierende Frage nichts gefolgert werden.
Diese Frage ist vielmehr lediglich aus $ 8 G.-V.-G. zu be-
antworten. Es ist zu prüfen, ob etwa diese letztere reichsgesetz-
liche Bestimmung ein Hindernis für eine landesgesetzliche Rege-
lung, wie solche in den erwähnten einschlägigen Gesetzen von
Baden und Hessen erfolgt ist, bietet, wie denn auch, was oben
bereits erwähnt wurde, $8 G.-V.-G. der Ausgangspunkt gewesen
ist, von welchem aus allein seiner Zeit bei der Beratung des
10 Lasann, Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. II. Bd. (1891)
8 89 S. 448.
20 So bestimmt die (hierin mit den in anderen Staaten sich findenden
Bestimmungen im wesentlichen übereinstimmende) hessische Dienstpragmatik
vom 12. April 1820 Art. 16: „Jeder Staatsbeamte kann aus Gründen der
Verwaltung von Uns versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der
Dienstklasse und in dem Gehalt.“ Vgl. Cosır, Das Staatsrecht des Gross-
herzogtums Hessen (in von Marquardsens Handbuch des öff. Rechts a. a. O.)
8 27 S. 52.
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 1. 9