Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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nicht eine ausschliesslich auf die richterlichen Beamten be- 
schränkte Einrichtung. Die Besonderheit bezüglich der richter- 
lichen Beamten liegt nur in dem unbedingten Ausschluss jeder 
anderen Art von: Anstellung derselben, wie LABAnD sagt!?: „Die 
Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. Dasselbe gilt 
zwar auch von der überwiegenden Anzahl der anderen Beamten, 
insbesondere der berufsmässig vorgebildeten, hinsichtlich der 
Richter ist aber den einzelnen Staaten jede Abweichung von 
dieser Regel verboten.“ Zweifellos können aber die sonstigen 
auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten nach dem Ermessen 
der Regierung von der Stelle, welche sie innehaben, auf eine 
andere Staatsstelle versetzt werden, auch wider ihren Willen, 
wenn auch nur mit der Beschränkung, dass die betreffende andere 
Stelle eine solche von mindestens gleichem Range und Gehalt 
zu sein hat°”. 
Aus dem Grundsatz der Ernennung der Richter auf 
Lebenszeit — 8 6 G.-V.-G. — kann sonach für die hier 
interessierende Frage nichts gefolgert werden. 
Diese Frage ist vielmehr lediglich aus $ 8 G.-V.-G. zu be- 
antworten. Es ist zu prüfen, ob etwa diese letztere reichsgesetz- 
liche Bestimmung ein Hindernis für eine landesgesetzliche Rege- 
lung, wie solche in den erwähnten einschlägigen Gesetzen von 
Baden und Hessen erfolgt ist, bietet, wie denn auch, was oben 
bereits erwähnt wurde, $8 G.-V.-G. der Ausgangspunkt gewesen 
ist, von welchem aus allein seiner Zeit bei der Beratung des 
10 Lasann, Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. II. Bd. (1891) 
8 89 S. 448. 
20 So bestimmt die (hierin mit den in anderen Staaten sich findenden 
Bestimmungen im wesentlichen übereinstimmende) hessische Dienstpragmatik 
vom 12. April 1820 Art. 16: „Jeder Staatsbeamte kann aus Gründen der 
Verwaltung von Uns versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der 
Dienstklasse und in dem Gehalt.“ Vgl. Cosır, Das Staatsrecht des Gross- 
herzogtums Hessen (in von Marquardsens Handbuch des öff. Rechts a. a. O.) 
8 27 S. 52. 
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 1. 9
	        
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