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dass die Regierungen zwar nicht die ihnen als solchen zustehende
Exekutivstrafgewalt auf die ihnen nachgeordneten Behörden über-
tragen könnten, wohl aber berechtigt seien, diesen Behörden
aufzugeben, ihrerseits entsprechend vorzugehen. Das
Urteil sagt von der massgebenden Stelle: „Die Regierung hat dem
Kläger jede unterrichtliche Thätigkeit untersagt, wozu sie...
berechtigt war. Sie hat dem beklagten Landrat aufgegeben, das
Unterrichterteilen seitens des Klägers zu verhindern. Die Landräte
sind die Organe der Regierungen ($ 33 des Ges. vom 30. April 1815,
G.-S.S.85, und $ 76 Kreis-O. vom 13. Dez. 1872). Die Regierung
ist befugt, wenn sie eine Anordnung trifft, deren Durchführung
dem Landrate als ihrem Organe zu überlassen. Der Landrat ist
verpflichtet, dem nachzukommen. Er hat zu diesem Behufe von
seiner obrigkeitlichen Gewalt Gebrauch zu machen. Die zur Durch-
führung der Anordnung der Regierung im einzelnen je nach Lage
des Falls ergehenden Verfügungen und Weisungen des Landrats
sind seine Anordnungen im Sinne des 868 Organis.-G. vom 26. Juli
1880, welche durch seine gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigt
sind. Der beklagte Landrat hat hiernach mit vollem Recht seine
Verfügungen auf Grund des 868 a. a. O. erlassen und damit
seine Amtsbefugnisse nicht überschritten. Dass in den Verfügungen
des Auftrags der Regierungen nicht erwähnt ist, kann im vor-
liegenden Falle um so weniger für einen wesentlichen Mangel er-
achtet werden, als dem Kläger durch die Mitteilung des Schul-
vorstandes .. . bekannt war, dass das Unterlassen der unterricht-
lichen Thätigkeit nach der Verfügung der Regierung... mit Strafe
erzwungen werden sollte.“
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Nov.
18895° ist die höhere Polizeibehörde ermächtigt, die Be-
fugnisse der untergeordneten Behörde, wenn beide Be-
5% Eintscheidungen Bd. 18 8.390 ff. Vgl. auch die daraufhin ergangene
Ministerialverfügung vom 4. April 1890 (Min.-Bl. S. 64).