Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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dass die Regierungen zwar nicht die ihnen als solchen zustehende 
Exekutivstrafgewalt auf die ihnen nachgeordneten Behörden über- 
tragen könnten, wohl aber berechtigt seien, diesen Behörden 
aufzugeben, ihrerseits entsprechend vorzugehen. Das 
Urteil sagt von der massgebenden Stelle: „Die Regierung hat dem 
Kläger jede unterrichtliche Thätigkeit untersagt, wozu sie... 
berechtigt war. Sie hat dem beklagten Landrat aufgegeben, das 
Unterrichterteilen seitens des Klägers zu verhindern. Die Landräte 
sind die Organe der Regierungen ($ 33 des Ges. vom 30. April 1815, 
G.-S.S.85, und $ 76 Kreis-O. vom 13. Dez. 1872). Die Regierung 
ist befugt, wenn sie eine Anordnung trifft, deren Durchführung 
dem Landrate als ihrem Organe zu überlassen. Der Landrat ist 
verpflichtet, dem nachzukommen. Er hat zu diesem Behufe von 
seiner obrigkeitlichen Gewalt Gebrauch zu machen. Die zur Durch- 
führung der Anordnung der Regierung im einzelnen je nach Lage 
des Falls ergehenden Verfügungen und Weisungen des Landrats 
sind seine Anordnungen im Sinne des 868 Organis.-G. vom 26. Juli 
1880, welche durch seine gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigt 
sind. Der beklagte Landrat hat hiernach mit vollem Recht seine 
Verfügungen auf Grund des 868 a. a. O. erlassen und damit 
seine Amtsbefugnisse nicht überschritten. Dass in den Verfügungen 
des Auftrags der Regierungen nicht erwähnt ist, kann im vor- 
liegenden Falle um so weniger für einen wesentlichen Mangel er- 
achtet werden, als dem Kläger durch die Mitteilung des Schul- 
vorstandes .. . bekannt war, dass das Unterlassen der unterricht- 
lichen Thätigkeit nach der Verfügung der Regierung... mit Strafe 
erzwungen werden sollte.“ 
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Nov. 
18895° ist die höhere Polizeibehörde ermächtigt, die Be- 
fugnisse der untergeordneten Behörde, wenn beide Be- 
5% Eintscheidungen Bd. 18 8.390 ff. Vgl. auch die daraufhin ergangene 
Ministerialverfügung vom 4. April 1890 (Min.-Bl. S. 64).
	        
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