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Die Ersparnisse im württembergischen Militäretat.
Von
ERNST JEHLE.
Seit dem Jahre 1875 bestehen zwischen der württem-
bergischen Regierung und dem Reiche Meinungsverschiedenheiten
darüber, ob innerhalb des von den gesetzgebenden Faktoren des
Reichs für das württembergische Armeekorps im Detail fest-
gestellten Haushaltes noch Ersparnisse im Sinne des Art. 12
der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Württemberg vom 21.—25. Nov. 1870 möglich seien und ob
diese zur Verfügung Württembergs bleiben oder der Reichskasse
zugeführt werden müssen.
Der Standpunkt der Reichsverwaltung war hierbei kurz
folgender — vgl. die Denkschrift betreffend das württembergische
Ersparnisrecht beim Militäretat in Anlage 3 zum Bericht der
staatsrechtlichen Kommission der württembergischen Kammer
der Abgeordneten über die Handhabung der Militärkonvention,
ausgegeben am 13. Okt. 1900 —: „In Art. 12 der Militär-
konvention sei Württemberg nur das Recht auf diejenigen Er-
sparnisse vorbehalten, welche gegenüber der nach Art. 62 R.-V.
zur Bestreitung des Aufwands für das deutsche Heer und die zu
demselben gehörigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellenden,
für alle Kontingente gleich bemessenen Summe von 225 Thaler
pro Mann der Friedenspräsenzstärke des württembergischen