Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Die Ersparnisse im württembergischen Militäretat. 
Von 
ERNST JEHLE. 
Seit dem Jahre 1875 bestehen zwischen der württem- 
bergischen Regierung und dem Reiche Meinungsverschiedenheiten 
darüber, ob innerhalb des von den gesetzgebenden Faktoren des 
Reichs für das württembergische Armeekorps im Detail fest- 
gestellten Haushaltes noch Ersparnisse im Sinne des Art. 12 
der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Württemberg vom 21.—25. Nov. 1870 möglich seien und ob 
diese zur Verfügung Württembergs bleiben oder der Reichskasse 
zugeführt werden müssen. 
Der Standpunkt der Reichsverwaltung war hierbei kurz 
folgender — vgl. die Denkschrift betreffend das württembergische 
Ersparnisrecht beim Militäretat in Anlage 3 zum Bericht der 
staatsrechtlichen Kommission der württembergischen Kammer 
der Abgeordneten über die Handhabung der Militärkonvention, 
ausgegeben am 13. Okt. 1900 —: „In Art. 12 der Militär- 
konvention sei Württemberg nur das Recht auf diejenigen Er- 
sparnisse vorbehalten, welche gegenüber der nach Art. 62 R.-V. 
zur Bestreitung des Aufwands für das deutsche Heer und die zu 
demselben gehörigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellenden, 
für alle Kontingente gleich bemessenen Summe von 225 Thaler 
pro Mann der Friedenspräsenzstärke des württembergischen
	        
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