— 268 —
Kontingentes als Ergebnisse der in Württemberg obwaltenden
besonderen Verhältnisse möglich werden würden. Der Art. 12
habe in finanzieller Hinsicht ausschliesslich den in Art. 62 R.-V.
behandelten Fall der Bewilligung einer Pauschalsumme zur Be-
streitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer und
die zu demselben gehörigen Einrichtungen im Auge und nur auf
diesen Fall passe überhaupt die Bestimmung des Art. 12, wonach
die württembergische Regierung aus einer zu ihrer Verfügung
stehenden Summe den Anteil Württembergs an dessen Kosten
für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesamtheeres zu
bestreiten habe. Die Bestimmungen in Art. 62 Abs. 2 R.-V.
bezwecken, die zur Bestreitung des Aufwandes für das Reichs-
heer erforderlichen Mittel unter allen Umständen und namentlich
für den Fall zu sichern, dass es nicht gelingen würde, den nach
Art. 69 R.-V. alljährlich durch ein Gesetz festzustellenden Reichs-
haushalt zu vereinbaren; in einem solchen Falle könne die Mög-
lichkeit einer Ueberschreitung der thatsächlich zur Verfügung
stehenden Mittel zu Lasten der Reichsfinanzen ebensowenig in
Frage kommen, als in der Pauschquantumsperiode eine Etats-
überschreitung gegenüber der zur Verfügung gestellten Gesamt-
summe für zulässig zu erachten gewesen sei. Hätte der Art. 12
der württemb. Militärkonvention ein Recht Württembergs auf
die Ersparnisse an den durch den Militäretat zur Verfügung
gestellten Mitteln ganz allgemein und auch für den Fall fest-
stellen wollen, dass Ersparnisse der württembergischen Militär-
verwaltung gegenüber dem in seinen Einzelheiten vereinbarten
Etat in Frage kommen, so hätte in dem Art. 12 notwendig auch
der Frage gedacht werden müssen, wem etwaige Etatsüber-
schreitungen zur Last fallen; es habe nicht ein Verhältnis durch
die Militärkonvention vereinbart werden sollen, in welchem die
Ersparnisse an den Etatfonds zu Militärzwecken Württemberg
verbleiben sollen, bei Unzulänglichkeit dieser Fonds aber, also bei
Etatsüberschreitungen, die Reichskasse einzutreten habe. Von