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wägungen. Für Württemberg ist in dem genannten Vertrags-
artikel ausdrücklich ausgesprochen: „Aus der von Württemberg
nach Art. 62 B.-V. zur Verfügung zu stellenden Summe be-
streitet die kgl. württemb. Regierung nach Massgabe des Bundes-
haushalts den Aufwand für die Unterhaltung des kgl. württemb.
Armeekorps ... in selbständiger Verwaltung.“ ... Damit will
ohne Zweifel nach der verfassungsmässigen Verpflichtung des
Art. 62 die Grenze gezogen werden, innerhalb deren die württem-
bergische Regierung den Aufwand für ihr Kontingent in selb-
ständiger Verwaltung bestreitet. Mehraufwendungen fallen der
Reichskasse zur Last, und daher ist auch die württembergische
Verwaltung in Bezug auf die Verwendung mehrverwilligter Be-
träge nur Kassenstelle des Reichs. Die Vertragsparteien haben
aber sicherlich nicht daran gedacht, durch Begründung des
Sonderrechts dem württembergischen Landesfiskus die eventuelle
Berechtigung auf positive Leistungen des Reichsfiskus zu ge-
währen, sondern zweifellos nur daran, Württemberg die Zahlung
von Summen, welche von dem nach Art. 62 Abs. 2 dem Reich
zur Verfügung zu stellenden Kontingentsaufwand erübrigt worden
waren, an die an und für sich hierauf berechtigte Reichskasse zu
erlassen.
Auf den hier vertretenen Standpunkt führt aber endlich die
Stellung des Satzes über die Ersparnisse unmittelbar nach dem-
jenigen über das Mass der aus Art. 62 R.-V. zu bestimmenden
Beitragspflicht und der Wortlaut. Wenn gesagt wird: „Er-
Sparnisse .. . verbleiben zur Verfügung Württembergs“, so
folgt daraus, dass hiermit nur solche Summen betroffen werden
können, die in seiner Verfügung gestanden sind. Letzteres ist
aber nur der Fall bezüglich der nach Abs. 2 Art. 62 zu berechnen-
den Summe, nicht aber bezüglich des von der Reichskasse zu
tragenden, im Spezialetat bewilligten Mehrbetrags.
Nimmt man hinzu, dass ein Recht Württembergs auf die
Ersparnisse in dem von ihm beanspruchten Umfang wohl nicht
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