Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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wägungen. Für Württemberg ist in dem genannten Vertrags- 
artikel ausdrücklich ausgesprochen: „Aus der von Württemberg 
nach Art. 62 B.-V. zur Verfügung zu stellenden Summe be- 
streitet die kgl. württemb. Regierung nach Massgabe des Bundes- 
haushalts den Aufwand für die Unterhaltung des kgl. württemb. 
Armeekorps ... in selbständiger Verwaltung.“ ... Damit will 
ohne Zweifel nach der verfassungsmässigen Verpflichtung des 
Art. 62 die Grenze gezogen werden, innerhalb deren die württem- 
bergische Regierung den Aufwand für ihr Kontingent in selb- 
ständiger Verwaltung bestreitet. Mehraufwendungen fallen der 
Reichskasse zur Last, und daher ist auch die württembergische 
Verwaltung in Bezug auf die Verwendung mehrverwilligter Be- 
träge nur Kassenstelle des Reichs. Die Vertragsparteien haben 
aber sicherlich nicht daran gedacht, durch Begründung des 
Sonderrechts dem württembergischen Landesfiskus die eventuelle 
Berechtigung auf positive Leistungen des Reichsfiskus zu ge- 
währen, sondern zweifellos nur daran, Württemberg die Zahlung 
von Summen, welche von dem nach Art. 62 Abs. 2 dem Reich 
zur Verfügung zu stellenden Kontingentsaufwand erübrigt worden 
waren, an die an und für sich hierauf berechtigte Reichskasse zu 
erlassen. 
Auf den hier vertretenen Standpunkt führt aber endlich die 
Stellung des Satzes über die Ersparnisse unmittelbar nach dem- 
jenigen über das Mass der aus Art. 62 R.-V. zu bestimmenden 
Beitragspflicht und der Wortlaut. Wenn gesagt wird: „Er- 
Sparnisse .. . verbleiben zur Verfügung Württembergs“, so 
folgt daraus, dass hiermit nur solche Summen betroffen werden 
können, die in seiner Verfügung gestanden sind. Letzteres ist 
aber nur der Fall bezüglich der nach Abs. 2 Art. 62 zu berechnen- 
den Summe, nicht aber bezüglich des von der Reichskasse zu 
tragenden, im Spezialetat bewilligten Mehrbetrags. 
Nimmt man hinzu, dass ein Recht Württembergs auf die 
Ersparnisse in dem von ihm beanspruchten Umfang wohl nicht 
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