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sind, so kommen abgesehen von dem hier ausser Berücksichtigung
bleibenden Seeunfallversicherungsgesetze in Betracht die betreffen-
den Stellen des Krankenversicherungsgesetzes, 88 1, 2, 9, 11—14,
22 Abs. 1, 2 und $ 23 Abs. 1 Gew.-Unf.-Vers.-G., 8 14 Abs. 1, 2
und 5, 88 15 und 24 Abs. 1 Unf.-Vers.-G. für Land- und Forst-
wirtschaft.
Ferner unterfallen der Zuständigkeit der Kreishauptmann-
schaften als Verwaltungsgerichte erster Instanz
c) die in $ 11 Bau-Unf.-Vers.-G. vom 30. Juni 1900 be-
zeichneten Ansprüche und
d) Streitigkeiten über die in $ 23 Abs. 2 und $ 50 Abs. 3
in Verbindung mit 8 51 Inv.-Vers.-G. vom 13. Juli 1900 ge-
nannten Ersatzansprüche und Ansprüche auf Ueberweisung von
Entschädigungsbeträgen allenthalben, soweit danach das Verwal-
tungsstreitverfahren vorgeschrieben oder zulässig ist.
Die Klage ist innerhalb vier Wochen nach der Zustellung
des zur Beschwerde gereichenden Beschlusses der Aufsichts- oder
sonst zuständigen Verwaltungsbehörde zu erheben.
Hierzu ist noch weiter zu bemerken, dass, wie die Gesetzes-
begründung hervorhebt, hier die einzelnen Parteistreitigkeiten
erschöpfend aufgezählt worden, mithin die Kreishauptmannschaften
auch dann nicht berechtigt sind, ihre verwaltungsgerichtliche Zu-
ständigkeit darüber hinaus auszudehnen, wenn es sich um einen
Gegenstand handelt, bei dem seiner inneren Natur nach ein
Parteienverhältnis vorliegt. Jeder Verstoss hiergegen müsste daher
auf eingewendete Berufung zur Aufhebung der Entscheidung durch
das Oberverwaltungsgericht führen.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet
1. in zweiter Instanz über die Berufung gegen die Ent-
scheidung erster Instanz und über die Beschwerde;
2. in erster und letzter Instanz über die Anfechtungsklage,
sowie über die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens.