Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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gleichwohl jeden dieser beiden Gegenstände als einen gesonderten, 
für sich bestehenden, hinsichtlich deren es nur nahe liegt, bei 
Gelegenheit der Regelung des einen zugleich auch diejenige des 
anderen vorzunehmen. Als bezeichnend sei in dieser Beziehung 
nur angeführt, wie sich in den Motiven zu dem oben erwähnten 
bayerischen (f#esetze vom 26. März 1881 hierüber geäussert 
ist. Dort heisst es in der Einleitung der Begründung des Ge- 
setzentwurfes?°: „Bei Aufstellung dieses Entwurfes ging die 
Staatsregierung von dem Grundgedanken aus, dass einerseits die 
Mittel zur Handhabung einer kräftigen, den Richterstand vor 
unreinen Elementen bewahrenden Disciplin unerlässlich seien, 
anderseits aber zum Schutze der Unabhängigkeit des Richter- 
amtes wirksame, die Unparteilichkeit und Gerechtigkeit der Recht- 
sprechung in Disciplinarfällen in vollem Masse verbürgende Ein- 
richtungen getroffen werden müssen, sowie dass gleiche Fürsorge 
auch bezüglich der ausserhalb des Disciplinarverfahrens (!) er- 
folgenden Versetzung von Richtern auf eine andere Stelle oder 
in den Ruhestand wider ihren Willen einzutreten habe.“ 
„Der Entwurf ordnet nur die Disciplinarverhältnisse der 
Richter, sowie (!) das Verfahren bei unfreiwilliger Versetzung 
derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand und lässt 
die übrigen Rechtsverhältnisse, wie solche in der Dienstes- und 
Pensionspragmatik geregelt sind, unberührt.“ 
Es sind also hier die Disciplinarverhältnisse einerseits und 
die unfreiwillige Versetzung anderseits als zwei selbständige 
Gegenstände, deren Regelung vom Entwurf unternommen ist, 
nebeneinander gestellt. 
Aber auch dem Wesen der Sache nach dürfte wohl die 
unfreiwillige Versetzung, wie die in Frage stehenden badischen 
und hessischen Gesetze solche vorsehen, nicht als eine discipli- 
narische Massregel zu betrachten sein. Die Disciplin ist die 
35 Verh. der bayerischen Kammer der Abgeordneten aus dem Jahre 
1880 Beilagen Bd. IX Beilage 882 S. 587.
	        
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