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Verhandlung unter Angabe des Grunds und Sachstands beiladen.
Durch die Beiladung werden sie Partei. Sowohl gegen die Bei-
ladung wie gegen die Verwerfung des Antrags auf Beiladung ist
Beschwerde zulässig.
In der Verhandlung können die Parteien ihre thatsächlichen
und rechtlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen und die
Klage abändern, insofern nicht nach dem Ermessen des Gerichts
die Abänderung das Verteidigungsrecht der Gegenpartei schmälert
oder das Verfahren erheblich verzögert. Die Parteien haben,
soweit es nicht bereits geschehen, ihre sämtlichen Beweismittel
anzugeben bezw. vorzulegen und können Zeugen auch zur Ver-
nehmung mitbringen.
Werden Anträge, Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorge-
bracht, die nicht schon in den vorbereitenden Schriftsätzen ent-
halten waren, so ist, soweit es notwendig erscheint, um den
Sachverhalt aufzuklären oder das Verteidigungsrecht der Gegen-
partei zu wahren, ein Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Das Gericht erhebt den erforderlichen Beweis ohne Rücksicht
darauf, ob ihn die Parteien angetreten haben oder nicht, und
kann zu diesem Zwecke Untersuchungen an Ort und Stelle an-
ordnen, Zeugen und Sachverständige nach Befinden auch eidlich
vernehmen, jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien oder
ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und für den Fall des
Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 300 M. androhen. Gegen
die vom Gerichte festzusetzende verwirkte Strafe ist Beschwerde
zulässig. Unter Umständen kann die geladene Partei durch eine
andere Behörde auf Ersuchen vernommen werden. Die vorher
erwähnte Strafandrohung hat hier ebenfalls, nur mit dem Unter-
schiede Platz, dass sie von der ersuchten Behörde erfolgt und
die Strafe alsdann festgesetzt wird.
Der Beweis kann geeignetenfalls schon vor der Verhandlung
erhoben werden. Hat dies eine Partei zur Sicherung des Beweises