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beantragt, so hat das Gericht über diesen Antrag alsbald zu
entscheiden. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt
werden. Von auswärtigen Beweisverhandlungen, zu denen ein
vereidigter Protokollführer zuzuziehen ist, sind die Parteien vorher
zu benachrichtigen.
Zeugen und Sachverständige werden nachträglich ver-
eidigt; im übrigen gelten für sie die entsprechenden Vorschriften
der Civilprozessordnung und der Gebührenordnung. Der Beweis
durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen, dagegen kann
der Eid einer Partei auferlegt werden.
Das Gericht entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nach seiner freien, aus dem Inhalte der Verhandlung
und dem Ergebnisse der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung.
Von einer Partei vorgebrachte Thatsachen können, wenn sich die
Gegenpartei nicht im Termine oder sonst darüber erklärt hat,
für zugestanden erachtet werden.
Mit der Entscheidung zur Hauptsache ist stets auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu verbinden.
Eine gesetzliche Ausnahme von der freien Beweiswürdigung
des Verwaltungsgerichts erster Instanz ist gegeben im Falle der
Wiederaufhebung der Vorentscheidung im Wiederaufnahmever-
fahren und im Falle der Zurückverweisung der Sache an die
erste Instanz im Berufungsverfahren durch das Oberverwaltungs-
gericht, da das Gericht in diesen Fällen an die Rechtsauffassung
der höheren Instanz, die für die weitere Sachbehandlung zu er-
kennen gegeben wurde, gebunden ist.
Das Gericht beratet und beschliesst in geheimer Sitzung,
während die Verkündung der gefassten Beschlüsse oder der
Urteilsformel durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung erfolgt.
Die Gründe können sofort mitverlesen oder ihrem wesentlichen
Inhalte nach mitgeteilt werden. Kann der Beschluss nicht in
dem Termine, worin die mündliche Verhandlung geschlossen worden
ist, verkündet werden, so genügt seine Zustellung. Urteile, Be-
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