Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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schlüsse u. s. w. sind jedenfalls den Parteien von Amts wegen 
zuzustellen. 
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten 
einer Entscheidung können jederzeit vom Gerichte, auch von 
Amts wegen ohne mündliche Verhandlung berichtigt werden. Gegen 
den Berichtigungsbeschluss ist die Beschwerde gegeben. 
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Anspruch oder 
der Kostenpunkt in dem Urteile ganz oder teilweise übergangen 
wurde, so ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen. Die nachträg- 
liche Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung 
des Urteils bei dem erkennenden Gerichte schriftlich oder zu 
Protokoll beantragt werden. Die mündliche Verhandlung erstreckt 
sich nur auf den nicht erledigten Teil des Streitgegenstands. 
Das rechtskräftige Urteil bindet für den Streitgegenstand ausser 
den Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte, als auch die Ver- 
waltungsbehörden und zwar diese mit der Wirkung, dass sie 
gegen den Willen der Parteien nichts verfügen können, was 
davon abweicht (materielle Rechtskraft). Während die Ur- 
teile des Oberverwaltungsgerichts sofort rechtskräftig werden, 
werden es die der Kreishauptmannschaften erst nach Ablauf 
der Berufungsfrist (s. u.). 
c) Die Berufung. 
Gegen die Urteile der Kreishauptmannschaften steht den Par- 
teien mit den Ausnahmen, in denen diese Urteile nach besonderer 
gesetzlicher Vorschrift endgültig sind (z. B. $ 58 Unterst.-W.-G.), 
binnen vier Wochen nach Zustellung die Berufung an das 
Oberverwaltungsgericht zu; nur in den Fällen von Abschn. 2 
Ziff. 5 vorher geht die Berufung unmittelbar an das Bundes- 
amt für das Heimatwesen, wenn die streitenden Armenverbände 
verschiedenen Bundesstaaten angehören; Das Rechtsmittel haben 
also nur Kläger, Beklagte und Beigeladene. 
Der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegen die
	        
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