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dem Urteile vorausgegangenen Entscheidungen nicht, soweit sie
mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechts-
mittels und Kostenpflicht zur Folge, welche Wirkungen auf Antrag
des Gegners durch Urteil auszusprechen sind. Ist ein Vertreter
des öffentlichen Interesses bestellt, so muss auf sein Verlangen
über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden.
Die Berufung ist fristgemäss schriftlich oder zu Protokoll
bei dem Verwaltungsgerichte einzulegen, dessen Urteil angefochten
wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Berufung noch recht-
zeitig bei dem ÜÖberverwaltungsgerichte eingegangen ist. Das
Rechtsmittel soll die Beschwerdepunkte bezeichnen und recht-
fertigen, sowie die neuen Thatsachen und Beweismittel angeben,
welche die Partei geltend zu machen beabsichtigt, ohne dass
jedoch die Wirksamkeit der Berufung hiervon abhinge. Eine Be-
rufung nach der Urteilsverkündung, aber vor der Zustellung des
Urteils, hat als wirksam zu gelten.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen,
selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfrist verstrichen ist. Der Anschluss verliert mit der
Zurücknahme der Berufung oder der Verwerfung wegen Unzulässig-
keit seine Wirksamkeit, ersterenfalls abgesehen von dem Falle,
wo auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses trotz
ihrer Zurücknahme über die Berufung entschieden werden muss.
Hat sich der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungs-
frist der Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als
habe er die Berufung selbständig eingelegt.
Die Anschlusserklärung kann schriftlich oder noch in der
Verhandlung mündlich erfolgen.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Be-
rufung aufschiebende Wirkung; den Verwaltungsbehörden ver-
bleibt jedoch das Recht, die durch das öffentliche Interesse ge-
botenen Anordnungen einstweilen zu treffen.