Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Die Beschwerde hat nur in den Fällen der 88 380, 390, 409 
C.-P.-O., der 88 180, 182 G.-V.-G. und des $28 Abs. 3 (Ordnungs- 
strafe), 845 Abs. 3 (Beiladung und Ablehnung derselben), $ 51 
Abs. 3 (Geldstrafe gegen eine nicht erschienene Partei) und $ 91 
Abs. 3 (Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung) des jetzt 
besprochenen Gesetzes aufschiebende Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht kann gleichwohl anordnen, dass die 
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung aus- 
gesetzt werde. Die gleiche oder eine sonstige einstweilige An- 
ordnung kann das Überverwaltungsgericht erlassen. 
e) Die Anfechtungsklage. 
Den Beteiligten steht die Anfechtungsklage zu: 
1. gegen die in zweiter Instanz von dem Ministerium des 
Innern, den Kreishauptmannschaften oder Amtshauptmannschaften, 
sei es allein oder unter Mitwirkung der Kreis- oder Bezirksaus- 
schüsse, getroffenen Entscheidungen; 
2. gegen die Entscheidungen zweiter Instanz der Kreishaupt- 
mannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und 
Gemeinheitsteilungen; 
3. gegen die Bescheide und Verfügungen der Kreishaupt- 
mannschaften und sonstigen höheren Verwaltungsbehörden in den 
Fällen der $8S 24, 47 Abs. 3 und $ 48a Abs. 1 in Verbindung 
mit den 85 64, 72 u. 85 Kranken-Vers.-G.; 
4. gegen den von der Verwaltungsbehörde auf Grund der 
S$ 61 u. 71 B.-G.-B. vom 18. Aug. 1896 erhobenen Einspruch ; 
5. gegen die Entscheidungen der Bergschiedsgerichte, insoweit 
nicht dagegen nach $ 116 Inv.-Vers.-G. die Revision an das Reichs- 
versicherungsamt zusteht; 
6. gegen die von den beteiligten Ministerien gemäss & 134 
Allg. Berg-G. vom 16. Juni 1868 (Ges.- u. VO.-Bl. I S. 353) 
getroffenen Entscheidungen; 
7. gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden letzter
	        
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