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Die Beschwerde hat nur in den Fällen der 88 380, 390, 409
C.-P.-O., der 88 180, 182 G.-V.-G. und des $28 Abs. 3 (Ordnungs-
strafe), 845 Abs. 3 (Beiladung und Ablehnung derselben), $ 51
Abs. 3 (Geldstrafe gegen eine nicht erschienene Partei) und $ 91
Abs. 3 (Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung) des jetzt
besprochenen Gesetzes aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht kann gleichwohl anordnen, dass die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung aus-
gesetzt werde. Die gleiche oder eine sonstige einstweilige An-
ordnung kann das Überverwaltungsgericht erlassen.
e) Die Anfechtungsklage.
Den Beteiligten steht die Anfechtungsklage zu:
1. gegen die in zweiter Instanz von dem Ministerium des
Innern, den Kreishauptmannschaften oder Amtshauptmannschaften,
sei es allein oder unter Mitwirkung der Kreis- oder Bezirksaus-
schüsse, getroffenen Entscheidungen;
2. gegen die Entscheidungen zweiter Instanz der Kreishaupt-
mannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und
Gemeinheitsteilungen;
3. gegen die Bescheide und Verfügungen der Kreishaupt-
mannschaften und sonstigen höheren Verwaltungsbehörden in den
Fällen der $8S 24, 47 Abs. 3 und $ 48a Abs. 1 in Verbindung
mit den 85 64, 72 u. 85 Kranken-Vers.-G.;
4. gegen den von der Verwaltungsbehörde auf Grund der
S$ 61 u. 71 B.-G.-B. vom 18. Aug. 1896 erhobenen Einspruch ;
5. gegen die Entscheidungen der Bergschiedsgerichte, insoweit
nicht dagegen nach $ 116 Inv.-Vers.-G. die Revision an das Reichs-
versicherungsamt zusteht;
6. gegen die von den beteiligten Ministerien gemäss & 134
Allg. Berg-G. vom 16. Juni 1868 (Ges.- u. VO.-Bl. I S. 353)
getroffenen Entscheidungen;
7. gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden letzter