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Instanz über den Bestand, Umfang und die Entziehung eines ver-
liehenen Bergbau- oder Erbstollenrechts, sowie eines verliehenen
Rechts, Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung oder Berg-
werkswasser zu benutzen, Eisenbahnen einschliesslich der, Strassen-
bahnen zu bauen und zu betreiben, Eisenbahngleise in einen
Strassenkörper zu legen und zu benutzen, Fähren über öffentliche
Flüsse, Stauwehre, Bewässerungsvorrichtungen oder Badeanstal-
ten darin oder daran zu haben und Wasser daraus abzuleiten,
sowie über die hiermit zusammenhängenden, die Ausführung, den
Betrieb und die Unterhaltung der Anlage oder deren Ueberlassung
an den Staat oder die Gemeinde betreffenden Pflichten des Unter-
nehmers;
8. gegen die Entscheidung des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts in folgenden Angelegenheiten:
.a) über die Heranziehung zu den Anlagen und sonstigen
öffentlichrechtlichen Leistungen an die Kassen der Schulgemein-
den aller Konfessionen, einschliesslich des Schulgelds;
b) über die Heranziehung zu den katholischen Kirchenanlagen
gemäss $ 18 VO. vom 4. April 1879 über die Aufbringung des
Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande
u. Ss. w. (Ges.- u. VO.-Bl. S. 160) und $ 5 VO. vom 14. Sept. 1874
über die Kompetenzverhältnisse in Bezug auf die katholischen
Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz (Ges.- u. VO.-Bl. S. 303);
c) über die mit der Vertretung der Schulgemeinde nach & 25
Volksschul-G. vom 26. April 1873 (Ges.- u. VO.-Bl. 8. 350) zu-
sammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere über die
Wählbarkeit zum Schulvorstande, über die Verpflichtung, das
Schulvorsteheramt zu verwalten, und über die Vertretung selbstän-
‚diger Grundstücke im Schulvorstande;
d) über Streitigkeiten der im & 19 des Ges. vom 1. Nov. 1836
(Ges.- u. VO.-Bl. 8.299) bezeichneten Art, sowie über die Frage,
in welchem Glaubensbekenntnisse den schulpflichtigen Kindern der
Religionsunterricht zu erteilen ist,