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1831 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 241) im allgemeinen gewährleistet, sind
nach der Ansicht der Zwischendeputation zwar, so lange die be-
treffende Bestimmung der Verfassung noch nicht ausser Kraft
gesetzt ist, nicht unzulässig, sie werden aber materiellen Erfolg
nicht haben können, weil das Oberverwaltungsgericht unabhängig
ist und die Minister auf seine Entscheidungen nicht einwirken
können und dürfen. Indessen dürfte die Ansicht der Deputation
der Zweiten Kammer vorzuziehen sein, welche Beschwerden an die
Stände über gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf$ 1 G.-V.-G.
und solche über Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts unter
Anlehnung an FRICKER, Grundriss des Staatsrechts des Königreichs
Sachsen (Leipzig 1891) S. 186f., für schlechthin unzulässig hält.
Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, einer Gesellschaft,
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien in den Fällen von 8 79 R.-G. vom 1. Mai 1889 über die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von 8 62 R.-G. vom
20. April 1892 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und von 8 32 des Ges. zur Ausführung einiger mit dem Bürger-
lichen Gesetzbuch zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni
1900 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 269), desgleichen über die Entziehung
der einem Vereine zustehenden Rechtsfähigkeit in den Fällen von
& 43 in Verbindung mit $ 44 Abs. 1 B.-G.-B. beschliesst zunächst
die Kreishauptmannschaft, gegen deren Beschluss die Anfechtungs-
klage zulässig ist.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage
1. gegen die in. Ziff. 1 genannten Entscheidungen, wenn sie
nach besonderer gesetzlicher Bestimmung endgültig sind oder ein
anderes Rechtsmittel dagegen zusteht oder der ordentliche Rechts-
weg in der Sache beschritten werden kann.
Die bisher in den sächsischen Landesgesetzen bestehenden
Vorschriften, wonach solche Entscheidungen bis jetzt endgültig
waren, sind durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
ausser Kraft gesetzt worden;