Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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nach Umständen entweder selbst oder überlässt sie der 
Behörde, deren Entscheidung aufgehoben worden ist. 
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so hebt 
das Oberverwaltungsgericht zugleich das Verfahren auf und ordnet 
an, inwieweit es wiederholt oder ergänzt werden soll. Die Ver- 
waltungsbehörde ist an die Rechtsanschauung, von der das Ober- 
verwaltungsgericht dabei ausgegangen ist, gebunden. 
Die Urteile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses 
unmittelbar vom Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Beteiligten 
durch Vermittelung der Behörden zugestellt, gegen deren Ent- 
scheidung die Anfechtungsklage gerichtet ist. 
Darüber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage 
die angefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses zu vollziehen sei, befinden die Verwaltungsbehör- 
den, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 
Ausgeschlossen ist die vorläufige Vollstreckung der an- 
gefochtenen Entscheidung im Falle der Klagerhebung seitens 
des Vorsitzenden des Kreis- oder Bezirksausschusses (s. o.).. Eine 
festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden, bevor das 
Oberverwaltungsgericht über die Klage entschieden hat. 
4. Die Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Gegen rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte steht 
sowohl den Beteiligten, wie dem Vertreter des öffentlichen Inter- 
esses die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den von 
der Civilprozessordnung vorgesehenen Fällen und soweit sie nicht 
gesetzlich ausgeschlossen ist, innerhalb vier Wochen beim Oberver- 
waltungsgerichte zu. Das Verfahren richtet sich im allgemeinen 
nach den Vorschriften über die Anfechtungsklage. 
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann 
das Oberverwaltungsgericht, wenn die Vollstreckung einen nicht 
oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil brächte, auf Antrag an-
	        
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