Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ordnen, dass die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung 
einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung durch- 
geführt werde, und die zur Vollstreckung getroffenen Massregeln 
gegen Sicherheitsleistung aufheben. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, 
so hebt es das angefochtene Urteil und das Verfahren, soweit 
dieses vom Anfechtungsgrunde getroffen wird, auf und verweist 
die Sache an die geeignete Instanz. Diese ist an die in dem 
Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grundsätze, sowie an 
dieihm zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen gebunden. 
5. Kompetenzstreitigkeiten. 
Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmann- 
schaft), den Kompetenzstreit zu erheben, desgleichen das Recht 
des Verwaltungsministeriums, den Antrag auf Entscheidung des 
Kompetenzgerichtshofs zurückzunehmen (88 2,3 u. 9 des Ges. vom 
3. März 1879, betr. die Entscheidung über Kompetenzstreitig- 
keiten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden ((xes.- 
u. VO.-Bl. S. 65), erstreckt sich auch auf die streitigen Ver- 
waltungssachen. 
Auf Grund der Behauptung, dass in einer im Verwaltungs- 
streitverfahren anhängig gemachten Sache nicht das Verwaltungs- 
gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig sei, kann aber 
der Kompetenzstreit nicht erhoben werden. 
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von 
Amts wegen zu prüfen. Entsteht unter mehreren Verwaltungs- 
gerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so ist die Entschei- 
dung des Oberverwaltungsgerichts einzuholen. 
Haben sich in derselben Sache ein Verwaltungsgericht 
und eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt, so ent- 
scheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre 
Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung der Be-
	        
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