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ordnen, dass die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung durch-
geführt werde, und die zur Vollstreckung getroffenen Massregeln
gegen Sicherheitsleistung aufheben.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet,
so hebt es das angefochtene Urteil und das Verfahren, soweit
dieses vom Anfechtungsgrunde getroffen wird, auf und verweist
die Sache an die geeignete Instanz. Diese ist an die in dem
Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grundsätze, sowie an
dieihm zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen gebunden.
5. Kompetenzstreitigkeiten.
Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmann-
schaft), den Kompetenzstreit zu erheben, desgleichen das Recht
des Verwaltungsministeriums, den Antrag auf Entscheidung des
Kompetenzgerichtshofs zurückzunehmen (88 2,3 u. 9 des Ges. vom
3. März 1879, betr. die Entscheidung über Kompetenzstreitig-
keiten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden ((xes.-
u. VO.-Bl. S. 65), erstreckt sich auch auf die streitigen Ver-
waltungssachen.
Auf Grund der Behauptung, dass in einer im Verwaltungs-
streitverfahren anhängig gemachten Sache nicht das Verwaltungs-
gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig sei, kann aber
der Kompetenzstreit nicht erhoben werden.
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von
Amts wegen zu prüfen. Entsteht unter mehreren Verwaltungs-
gerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so ist die Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts einzuholen.
Haben sich in derselben Sache ein Verwaltungsgericht
und eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt, so ent-
scheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre
Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung der Be-