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teiligten in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungs-
gericht. Das Gleiche gilt, wenn sich beide Teile in der Sache
für unzuständig erklärt haben.
In beiden Fällen werden weder Gebühren noch bare Aus-
lagen erhoben, ebensowenig werden aber auch die den Parteien
erwachsenen Kosten erstattet.
Hat das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit sowohl
des Verwaltungsgerichts als auch der Verwaltungsbehörde verneint,
so tritt diese Entscheidung an die Stelle der in 8 17 Abs. 3 des
Ges. vom 3. März 1879 (s. o.) vorgeschriebenen Entscheidung
des Verwaltungsministeriums.
6. Die Zwangsvollstreckung.
Die Zwangsvollstreckung in streitigen Verwaltungssachen liegt
den Verwaltungsbehörden gemäss den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen ob.
Ueber Einwendungen, die den Streitgegenstand, wegen
dessen die Vollstreckung verfügt ist, betreffen oder gegen die Zu-
lässigkeit der Vollstreckung gerichtet sind, entscheidet das Verwal-
tungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat, in den Fällen
der Anfechtungsklage das Oberverwaltungsgericht. Hierbei gelten
sinngemäss die Vorschriften des $ 767 Abs. 2 u. 3 C.-P.-O. Einer
vorhergehenden mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Gegen
die Entscheidung der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde zulässig.
‘. Die Kosten.
Das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen ist stempel-
frei. Auf die Kosten des Verfahrens in Parteistreitigkeiten sind
neben den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege die einschlagenden Bestimmungen der Civilprozessordnung
und des Gerichtskostengesetzes anzuwenden.