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Für das Verfahren in Parteistreitigkeiten wird eine nach
der Wichtigkeit des Streitgegenstandes und nach dem Umfange
der Verhandlungen zu bemessende Gebühr erhoben, und zwar
von den Kreishauptmannschaften bis zu 60 M., von dem Ober-
verwaltungsgerichte bis zu 100 M. Der Fiskus des Deutschen
Reichs und des Königreichs Sachsen ist von der Zahlung der
Gebühr befreit.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, sowie die
Kosten der Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern sind nicht
mit inbegriffen. Ebenso sind Abschriften, welche die Beteiligten auf
ihre Kosten erhalten, nach den geordneten Sätzen besonders zu be-
zahlen. Inwieweit sonstige bare Auslagen, insbesondere Reisekosten,
zu erstatten sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Beim Öberverwaltungsgericht wird keine Gebühr erhoben,
wenn das Gericht nicht in die Zurücknahme der Klage gewilligt
hat oder wenn über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme auf
Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses entschieden
worden ist.
Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, so können dem
Kläger in dem Urteile die Kosten des Verfahrens vor dem Ober-
verwaltungsgerichte auferlegt, auch kann eine Gebühr angesetzt
werden (s. vorher). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtungs-
klage von dem Vorsitzenden des Bezirks- oder Kreisausschusses
eingewendet oder wenn über die Klage trotz ihrer Zurücknahme
auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses entschieden
worden ist.
Sind mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse be-
teiligt, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht zugleich darüber,
inwieweit der unterliegende Teil die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten hat, auch können der unterliegenden
Partei die Kosten des Verfahrens und eine Gebühr auferlegt
werden, vorbehältlich der vorher bezeichneten Ausnahmen.
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staats-