Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Für das Verfahren in Parteistreitigkeiten wird eine nach 
der Wichtigkeit des Streitgegenstandes und nach dem Umfange 
der Verhandlungen zu bemessende Gebühr erhoben, und zwar 
von den Kreishauptmannschaften bis zu 60 M., von dem Ober- 
verwaltungsgerichte bis zu 100 M. Der Fiskus des Deutschen 
Reichs und des Königreichs Sachsen ist von der Zahlung der 
Gebühr befreit. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, sowie die 
Kosten der Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern sind nicht 
mit inbegriffen. Ebenso sind Abschriften, welche die Beteiligten auf 
ihre Kosten erhalten, nach den geordneten Sätzen besonders zu be- 
zahlen. Inwieweit sonstige bare Auslagen, insbesondere Reisekosten, 
zu erstatten sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. 
Beim Öberverwaltungsgericht wird keine Gebühr erhoben, 
wenn das Gericht nicht in die Zurücknahme der Klage gewilligt 
hat oder wenn über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme auf 
Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses entschieden 
worden ist. 
Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, so können dem 
Kläger in dem Urteile die Kosten des Verfahrens vor dem Ober- 
verwaltungsgerichte auferlegt, auch kann eine Gebühr angesetzt 
werden (s. vorher). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtungs- 
klage von dem Vorsitzenden des Bezirks- oder Kreisausschusses 
eingewendet oder wenn über die Klage trotz ihrer Zurücknahme 
auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses entschieden 
worden ist. 
Sind mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse be- 
teiligt, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht zugleich darüber, 
inwieweit der unterliegende Teil die dem Gegner erwachsenen 
Kosten zu erstatten hat, auch können der unterliegenden 
Partei die Kosten des Verfahrens und eine Gebühr auferlegt 
werden, vorbehältlich der vorher bezeichneten Ausnahmen. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staats-
	        
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