Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Lehrlinge erfolgen soll, eine mindestens dreijährige Lehrzeit zu- 
rückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, es sei denn, 
dass sie in einer Leehrwerkstätte ausgebildet wurden. Infolge- 
dessen sollen (Gew.-O. 8 131c) die Innung und der Lehrherr 
den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellen- 
prüfung (Gew.-O. 8 131) zu unterziehen. Dem Gesuche um Zu- 
lassung zu derselben ist das Lehrzeugnis beizufügen. Solches hat 
($ 127c) der Lehrherr unter Angabe des Gewerbes, in welchem 
der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehr- 
zeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig- 
keiten sowie, über sein Betragen dem Lehrlinge auszustellen. Doch 
steht (Gew.-O. & 129a Abs. 4) dessen Ausstellung ihm selbst 
bezw. seinem gemäss Gew.-O. 8 127 Abs. 1 bestellten Vertreter 
nur für denjenigen Gewerbszweig zu, für welchen er selbst oder 
letzterer zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist. Zur Ablegung 
der Meisterprüfung wird auf Grund Gew.-O. 8 133 aber nur ver- 
stattet, wer die Befugnis zur Lehrlingsanleitung besitzt. Aus dem 
Zusammenhange aller dieser Rechtsregeln folgt jedoch rechtlich 
unwiderlegbar, dass nach heutgeltendem Gewerberechte eine ord- 
nungsgemässe Lehre die Vorbedingung für eine ganze Reihe von 
Befugnissen bildet, von welchen der höhere oder geringere Grad 
der Erwerbsmöglichkeit abhängt, so dass auf den formgerechten 
Abschluss des Lehrvertrages es wesentlich ankommt, um diejenigen 
Vermögensvorteile zu eröffnen, welche einem ordnungsgemäss aus- 
gebildeten Handwerker sich bieten. Infolgedessen kann, wer vor- 
sätzlich oder fahrlässig hiergegen handelt, das Vermögen oder ein 
sonstiges Recht des Lehrlings verletzen und demselben dafür aus 
B. G.-B. 8823 schadensersatzverpflichtet werden, in Sonderheit, da 
die gleiche Haftung auch denjenigen trifft, welcher gegen ein den 
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstösst. Dieser 
Umstand zwingt gebieterisch zur sorgfältigen Beachtung aller ein- 
zelnen Handlungen, durch deren Zusammenwirken erst der Lehr- 
vertrag rechtswirksam wird. 
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