Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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seits, der Sohn oder Mündel als Lehrling, sowie der demselben 
bestellte Pfleger andererseits den Lehrvertrag vollziehen müssen, 
um dessen Rechtswirksamkeit zu erzeugen. Wird hiergegen ge- 
fehlt, so ist das Rechtsgeschäft selbst auf Grund B. G.-B. 8 125 
nichtig, weil es der durch Gesetz vorgeschriebenen Form er- 
mangelt, kommt mithin ein Lehrverhältnis im rechtlichen Sinne 
nicht zu stande. Der solchergestalt Unterwiesene kann nur „Ge- 
werbegehülfe“, aber niemals „Geselle“ werden, also auch niemals 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erwerben und die 
Meisterwürde sich verschaffen.
	        
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