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wesen und Reichssteuern (Bd. I No. 3 S. 67 ff.) veröffentlichte Studie über die
Haftung des Zollguts die Versuchung zum Widerspruche nahelegen. Ich darf
mich an dieser Stelle auf zwei Bemerkungen beschränken. Die richtige Er-
fassung des „staatlichen dinglichen Rechts am Zollgute“ (S. 104) und die
Unterscheidung dieses Rechts von dem persönlichen Anspruche gegen den
jeweiligen Zollschuldner scheint mir der Schlüssel zum Verständnis des
Zollrechts zu sein. Bei einer Preisgabe der dinglichen Natur der Zollpflicht
würde, wie ich fürchte, Verwirrung entstehen. Für nicht minder bedenklich
würde ich eine Kombination rechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
halten. Wenn es (S. 104, 123) als Voraussetzung für die „Perfektion der
Zollpflicht* oder für die „Entstehung des Zollanspruchs* bezeichnet wird,
„dass die über die Zollgrenze gebrachte Ware, als für die innere Konsumtion
bestimmt, in den freien Verkehr gesetzt wird,“ so vermag ich nicht zu folgen.
Die Absicht des Zollpflichtigen, die Ware nach der Einbringung in den
freien Verkehr treten zu lassen, ist m. E. für die Entstebung des Zollan-
spruchs, des dinglichen wie des persönlichen, ganz ohne Belang. Die That-
sache aber, dass die Ware von der Zollbehörde in den freien Verkehr
gesetzt wird, wird rechtlich wohl als Folge der Tilgung des Zollanspruches,
niemals aber als Voraussetzung seiner Entstehung in Betracht kommen können
(vgl. den Aufsatz über „Zollpflicht und freien Verkehr“ in dieser Zeitschrift
Bd. XIV S. 181ff. und neuerdings KunckeL in der Zeitschrift für Zoll-
wesen und Reichssteuern Bd. II No. 2 8. 35).
Hamburg. Christian Behr.
Rehm, Allgemeine Staatslehre. Freiburg, 1899, Verlag von J. ©. B.
Mohr. IV, 360 S. M. 9.—. Geb. M. 10.—.
Seiner Geschichte der Staatsrechtswissenschaft hat REHM ein System
der allgemeinen Staatslehre folgen lassen. Die „Geschichte“ fand, was die
Darstellung der antiken und der mittelalterlichen Staatsphilosophie betrifft,
allgemeine Anerkennung; ebenso allgemein war damals aber auch das Be-
dauern, dass die Neuzeit so mager ausfiel. Die Berechtigung dieses Gefühls
hat der Verf. offenbar später selbst empfunden; denn er trägt nunmehr in
seiner „allgemeinen Staatslehre* die Lehren der neuzeitlichen Staatsphilo-
sophen gründlich nach. Freilich geschieht des nicht in Form einer Er-
gänzungsabteilung zur „Geschichte“, also nicht systematisch, sondern ganz
willkürlich eingestreut. Das ist ein methodischer Fehler, der sich beim
Studium dieses Buches unangenehm fühlbar macht. Ohne jeden sachlichen
Zusammenhang werden da plötzlich die Lehren Locke’s, BLACKSTONE’s, MONTES-
Qureu’s, Kant’s und Stanı's in üppiger Breite vorgetragen. Sieht man aber
von dem störenden Mangel strenger Systematik ab, so gebührt der auf tiefer
Litteraturkenntnis fussenden, äusserst gründlichen Darstellung der neuzeit-