Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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wesen und Reichssteuern (Bd. I No. 3 S. 67 ff.) veröffentlichte Studie über die 
Haftung des Zollguts die Versuchung zum Widerspruche nahelegen. Ich darf 
mich an dieser Stelle auf zwei Bemerkungen beschränken. Die richtige Er- 
fassung des „staatlichen dinglichen Rechts am Zollgute“ (S. 104) und die 
Unterscheidung dieses Rechts von dem persönlichen Anspruche gegen den 
jeweiligen Zollschuldner scheint mir der Schlüssel zum Verständnis des 
Zollrechts zu sein. Bei einer Preisgabe der dinglichen Natur der Zollpflicht 
würde, wie ich fürchte, Verwirrung entstehen. Für nicht minder bedenklich 
würde ich eine Kombination rechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte 
halten. Wenn es (S. 104, 123) als Voraussetzung für die „Perfektion der 
Zollpflicht* oder für die „Entstehung des Zollanspruchs* bezeichnet wird, 
„dass die über die Zollgrenze gebrachte Ware, als für die innere Konsumtion 
bestimmt, in den freien Verkehr gesetzt wird,“ so vermag ich nicht zu folgen. 
Die Absicht des Zollpflichtigen, die Ware nach der Einbringung in den 
freien Verkehr treten zu lassen, ist m. E. für die Entstebung des Zollan- 
spruchs, des dinglichen wie des persönlichen, ganz ohne Belang. Die That- 
sache aber, dass die Ware von der Zollbehörde in den freien Verkehr 
gesetzt wird, wird rechtlich wohl als Folge der Tilgung des Zollanspruches, 
niemals aber als Voraussetzung seiner Entstehung in Betracht kommen können 
(vgl. den Aufsatz über „Zollpflicht und freien Verkehr“ in dieser Zeitschrift 
Bd. XIV S. 181ff. und neuerdings KunckeL in der Zeitschrift für Zoll- 
wesen und Reichssteuern Bd. II No. 2 8. 35). 
Hamburg. Christian Behr. 
Rehm, Allgemeine Staatslehre. Freiburg, 1899, Verlag von J. ©. B. 
Mohr. IV, 360 S. M. 9.—. Geb. M. 10.—. 
Seiner Geschichte der Staatsrechtswissenschaft hat REHM ein System 
der allgemeinen Staatslehre folgen lassen. Die „Geschichte“ fand, was die 
Darstellung der antiken und der mittelalterlichen Staatsphilosophie betrifft, 
allgemeine Anerkennung; ebenso allgemein war damals aber auch das Be- 
dauern, dass die Neuzeit so mager ausfiel. Die Berechtigung dieses Gefühls 
hat der Verf. offenbar später selbst empfunden; denn er trägt nunmehr in 
seiner „allgemeinen Staatslehre* die Lehren der neuzeitlichen Staatsphilo- 
sophen gründlich nach. Freilich geschieht des nicht in Form einer Er- 
gänzungsabteilung zur „Geschichte“, also nicht systematisch, sondern ganz 
willkürlich eingestreut. Das ist ein methodischer Fehler, der sich beim 
Studium dieses Buches unangenehm fühlbar macht. Ohne jeden sachlichen 
Zusammenhang werden da plötzlich die Lehren Locke’s, BLACKSTONE’s, MONTES- 
Qureu’s, Kant’s und Stanı's in üppiger Breite vorgetragen. Sieht man aber 
von dem störenden Mangel strenger Systematik ab, so gebührt der auf tiefer 
Litteraturkenntnis fussenden, äusserst gründlichen Darstellung der neuzeit-
	        
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