Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Beratung des hier in Rede stehenden hessischen Gesetzes 
seitens der Regierung dem aufgetauchten Bedenken gegenüber 
geltend gemacht worden ist (vgl. oben bei Note 8). „Stelle“ 
umfasst nach dem Wortsinn auch die sonstigen, vom Staate mit 
Beamten zu besetzenden Dienststellen, ausser den in Abs. 3 des 
8 8 G.-V.-G. ausdrücklich bezeichneten „Gerichten“. 
Es lässt sich aber auch nicht verkennen, dass den Gesetz- 
geber sehr wohl gute, innere Gründe geleitet haben können, 
bewusstermassen und absichtlich in Abs. 1 den Ausdruck „Stelle“, 
in Abs. 3 dagegen den Ausdruck „Gericht“ zu gebrauchen und 
in dieser verschiedenen Weise den Gegenstand zu regeln. 
Man beachte wohl: dort, in Abs. 1, einerseits zwar die 
Zulassung einer weitergehenden Massnahme, d. h. einer solchen 
welche in die Unabhängigkeit des Richters, die unter anderem 
grundsätzlich in der Unentfernbarkeit desselben vom Amte 
überhaupt und von der bekleideten Dienststelle insbesondere zum 
Ausdruck kommt, tiefer einschneidet, nämlich: Versetzung an 
eine andere selbst nichtrichterliche Staatsstelle; dafür aber 
anderseits, als ein notwendiges Korrelat, gesteigerte Garan- 
tien dagegen, dass diese Massnahme etwa aus Willkür oder doch 
aus nicht zu billigenden Gründen zur Anwendung kommt, näm- 
lich: das Vorhandensein derjenigen Gründe, welche die Ge- 
setze als solche anerkannt haben, ein desfallsiger Richter- 
spruch, endlich Wahrung der für das Zustandekommen des- 
selben durch die Gesetze vorgeschriebenen Formen. Hier 
dagegen, in Abs. 3: einerseits zwar, als zur Anwendung der 
Massnahme ausreichend, das Ermessen der Verwaltungsbehörde, 
dafür aber anderseits, gleichfalls als notwendiges Korrelat, die 
Beschränkung der Massnahme auf die Versetzung an ein anderes 
Gericht und auch diese nur in den Fällen von Veränderungen 
in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke. 
Danach wird sich wohl kaum bestreiten lassen, dass es sehr 
gut denkbar ist, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf diese
	        
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