Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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souveräne und nichtsouveräne. REHM teilt aber die letzteren in zwei 
Kategorien: in halbsouveräne und in vollkommen nicht souveräne, zwischen 
denen kein qualitativer Unterschied besteht, weil beide einem souveränen 
Staate unterworfen sind, sondern nur ein quantativer. Das mag er thun; 
aber für die juristische Formulierung des Souveränetätsbegriffes ist damit 
ebensowenig gewonnen, wie wenn man die Staaten einteilen würde in solche 
mit grosser und solche mit kleiner Kompetenz. 
Geradezu Bedenken aber erweckt Reum’s Theorie vom Anstaltsstaat, 
der Objekt fremder Staatsgewalt sein soll. Elsass- Lothringen und die 
deutschen Schutzgebiete sind ihm Beispiele für diesen neuen Staatstypus. 
Oder ist er vielleicht doch nicht so ganz neu? Mir dünkt, er sieht dem 
patrimonialen Staate auf ein Haar ähnlich und für diesen ist in unserem 
Rechtsgebiete keinen Platz mehr. 
Noch ein paar Worte über den Rest des Buches. Wir begegnen der 
Lehre von den Staatenverbindungen, die dem Verf. Anlass giebt, sich mit 
der Staatsauffassung SEYDEL’s, HAENEL’s, ZORN’s u. s. w. kritisch zu beschäf- 
tigen. Das thut er mit Glück und Geschick. Bei der Gründlichkeit, mit der 
er jede einzelne Partie behandelt, fällt es aber auf, dass das juristische Wesen 
der Real- und Personalunion fast kaum gestreift ist. Sehr eingehend wird hin- 
gegen die Entstehung und Entwicklung des Staates behandelt. Gelegentlich der 
Schilderung der Mutterrechtsgemeinschaft (S. 270) entschlüpft dem Verf. der 
interessante Satz, der auf Weiterverbreitung Anspruch erhebt: Der Mann 
oder richtiger der Geliebte wohnt bei und gehört rechtlich (!) zu einer 
anderen Geschlechtsgruppe ... . 
Den Schluss des Buches bildet eine breite Untersuchung über repräsen- 
tative Demokratie und Monarchie; sie trägt entschieden politische Färbung. 
Die parlamentarische Demokratie ist für Rekm eine Wahlmonarchie auf 
Perioden; vom politischen Standpunkte aus betrachtet, hat das etwas für 
sich, aber als Juristen dürfen wir das nicht sagen: 
Gesamteindruck: Das Buch ist mit grosser Gelehrsamkeit, verblüffender 
Gründlichkeit und bohrendem Fleisse geschrieben. Schade, dass ein schrecklich 
geschraubter Kurialstil die Freude an der Lektüre des Werkes wesentlich 
beeinträchtigt. Wer sich dadurch aber nicht abschrecken lässt und sich un- 
verdrossen durcharbeitet, ohne das eigene Urteil zu Hause zu lassen, der 
hat etwas davon. 
Strassburg i. E. Max Kulisch. 
Dr. A. Mendelsohn-Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft. Leipzig, 
Verlag von Duncker & Humblot, 1900. XII, 559 S. M. 12.80. 
Das Buch zerfällt in drei Teile. Der erste behandelt die Frage nach 
französischem Recht, der zweite nach englisch-amerikanischem, der dritte 
nach deutschem. Die Einleitung, welche vorausgeschickt wird, giebt eine
	        
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