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hervorgehobenen Verschiedenheiten hinsichtlich. sowobl der Trag-
weite der zugelassenen Massnahmen, als der Garantien für eine
gehörige Anwendung derselben, die Regelung der Sache in der
soeben erwähnten Weise verschieden zu gestalten beabsichtigt
habe.
Dazu kommt dann aber noch der Verlauf der Sache bei dem
Zustandekommen der in $ 8 G.-V.-G. enthaltenen reichsgesetz-
lichen Bestimmungen.
Die jetzigen 88 1—11 G.-V.-G., bezw. gleiche oder ähnliche
Bestimmungen waren in dem dem Reichstag vorgelegten Ent-
wurf dieses Gesetzes nicht enthalten. Erst bei der Beratung
der mit dem Entwurf befassten Reichstagsjustizkommission, und
zwar in der ersten Lesung derselben, stellten die Kommissions-
mitglieder Abgeordneter BÄur und Genossen den Antrag auf
Aufnahme solcher Bestimmungen, wie sie nachmals in den ge-
nannten Paragraphen Gesetz geworden sind.
Der in diesem Antrag vorgeschlagene $ g war es, der die-
jenige Bestimmung enthielt, die schliesslich zu dem jetzigen $ 8
des Gesetzes geführt hat. Der vorgeschlagene 8 g lautete in der
hier interessierenden Beziehung nicht wesentlich abweichend von
dem nunmehrigen $& 8 des Gesetzes, insbesondere hiess es schon
gleich in jenem vorgeschlagenen $ g Abs. 1: „ ..... . oder wider
ihren Willen an eine andere Stelle .. ... versetzt werden“ ?”,
Während der Beratungen der Reichstagskommission stellte nun
das Kommissionsmitglied Abgeordneter Dr. GRIMM einen Unter-
antrag zu dem Antrag BÄHr und Genossen dahin, statt „unfreiwillige
Versetzungen an ein anderes Gericht“ (wie es in Abs. 3 des vor-
geschlagenen $ g hiess, bezw. in Abs. 3 des Gesetz gewordenen
& 8 heisst) zu setzen: „unfreiwillige Versetzungen an eine andere
Stelle“, und er motivierte diesen Antrag damit: es gebe in den
meisten Ländern auch juristische Aemter ausserhalb des eigent-
3” Hann, Materialien 8. 371.