Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 333 — 
regelmässig und dauernd gesichert ist (wechselseitige Organschaft), 
wird es wirklich interlokales Recht und entsteht ein spezifisches 
gemeinsames Rechtsbewusstsein. Ein gemeinsames (centrales) 
Organ ist eine begrifflich nicht notwendige Stufe in der Ent- 
wicklung des Rechts. Ebensowenig ist die schriftliche Fixierung 
des Gemeinwillens wesentlich, es genügt vielmehr dessen faktische 
Ausübung, wie sie in Verwaltungsakten, Gewohnheiten, Doktrinen, 
Verträgen, Gesetzen u. s. w. liegen kann, ohne doch diese zu 
Rechtsquellen zu machen. 
Ferner: Das Landesrecht unterscheidet sich vom 
Völkerrecht durch seinen besondern Inhalt. Es nimmt 
solches aber in gewissem Umfang auf, indem es ihm die 
ausdrückliche staatliche Sanktion erteilt. Nichtsdesto- 
weniger verbleibt auch diesem „Landesrecht“, wenn 
auch nicht dem Anscheine nach, die internationale 
Rechtsbasis. 
Nun erklärt sich auch die Doppelspurigkeit der Staats- 
verträge. Jeder Vertrag erzeugt eine völkerrechtliche Verbind- 
lichkeit des Staates und indem der Staat seinen Willen in 
souveräner Form kundgiebt, begründet er eine innere, staats- 
rechtliche Verbindlichkeit. Wie im staatlichen Recht sich die 
Frage erhebt, ob Recht eventuell schon vor einem Ausführungs- 
gesetz oder einer Verordnung entstanden sei und dort im Zweifel 
auf die Thatsachen abgestellt wird (Möglichkeit einer formellen 
Rückwirkung), so frägt sich hier, ob die völkerrechtliche Ver- 
bindlichkeit oder die Willenserklärung erst mit dem Erlass eines 
„Staatsgesetzes“ erfolge. Auch hier ist auf die Thatsachen ab- 
zustellen. Die Willenserklärung wird mehr nach materiellen als 
formellen Kriterien geprüft, resp. im Interesse der Verkehrs- 
sicherheit nach gewissen allgemeinen Prinzipien (äussere Legiti- 
mation). 
Hiemit sind wir beim sog. Ratifikationsproblem angelangt. 
Anscheinend liegt Konsens bereits im Vertrags- resp. Verein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.