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regelmässig und dauernd gesichert ist (wechselseitige Organschaft),
wird es wirklich interlokales Recht und entsteht ein spezifisches
gemeinsames Rechtsbewusstsein. Ein gemeinsames (centrales)
Organ ist eine begrifflich nicht notwendige Stufe in der Ent-
wicklung des Rechts. Ebensowenig ist die schriftliche Fixierung
des Gemeinwillens wesentlich, es genügt vielmehr dessen faktische
Ausübung, wie sie in Verwaltungsakten, Gewohnheiten, Doktrinen,
Verträgen, Gesetzen u. s. w. liegen kann, ohne doch diese zu
Rechtsquellen zu machen.
Ferner: Das Landesrecht unterscheidet sich vom
Völkerrecht durch seinen besondern Inhalt. Es nimmt
solches aber in gewissem Umfang auf, indem es ihm die
ausdrückliche staatliche Sanktion erteilt. Nichtsdesto-
weniger verbleibt auch diesem „Landesrecht“, wenn
auch nicht dem Anscheine nach, die internationale
Rechtsbasis.
Nun erklärt sich auch die Doppelspurigkeit der Staats-
verträge. Jeder Vertrag erzeugt eine völkerrechtliche Verbind-
lichkeit des Staates und indem der Staat seinen Willen in
souveräner Form kundgiebt, begründet er eine innere, staats-
rechtliche Verbindlichkeit. Wie im staatlichen Recht sich die
Frage erhebt, ob Recht eventuell schon vor einem Ausführungs-
gesetz oder einer Verordnung entstanden sei und dort im Zweifel
auf die Thatsachen abgestellt wird (Möglichkeit einer formellen
Rückwirkung), so frägt sich hier, ob die völkerrechtliche Ver-
bindlichkeit oder die Willenserklärung erst mit dem Erlass eines
„Staatsgesetzes“ erfolge. Auch hier ist auf die Thatsachen ab-
zustellen. Die Willenserklärung wird mehr nach materiellen als
formellen Kriterien geprüft, resp. im Interesse der Verkehrs-
sicherheit nach gewissen allgemeinen Prinzipien (äussere Legiti-
mation).
Hiemit sind wir beim sog. Ratifikationsproblem angelangt.
Anscheinend liegt Konsens bereits im Vertrags- resp. Verein-