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vertreter vom Standpunkt der Fiktionstheorie aus, nicht aber
wenn die Körperschaft eine Rechts- oder Willensorganisation ist.
Handelt ein Stellvertreter, so kommen zwei Rechtssubjekte und
zwei Willen in Betracht, der Vertreter steht ausserhalb der von
ihm vertretenen Persönlichkeit. Dagegen handelt durch das
Körperschaftsorgan die Körperschaft selbst. Die Willensbethäti-
gung des Organs wird nicht bloss in den Folgen der Körper-
schaft zugerechnet, das Organ ist der Bildner des Körperschafts-
willens.
Aus unserer Betrachtung folgt: Die Organschaft ist un-
abhängig von der „Person“, sie ist auch nicht begriff-
lich verbunden mit dem Begriff des subjektiven Rechts.
Das subjektive Recht setzt ein imperativistisches Verhält-
nis voraus und zwar das des dem objektiven Recht unterworfenen
zum objektiven Willenssubjekt. Der Organismus darf dem ob-
jektiren — seinem — Willen nicht als unterworfen bezeichnet
werden, aber ebensowenig seine Organe, da sie seine Willens-
träger sind.
Wird die Staatswillensbildung als Vereinbarung betrachtet,
so ergiebt sich, dass der Vereinbarende allgemein zwar dem Ge-
meinwillen unterworfen ist, aber nicht als Organ des Gemein-
willens, trotzdem auch die Organsfunktion als subjektives Recht
aufgefasst werden kann. Das wirkliche subjektive Recht
und die Organsfunktion sind also stets genau zu
trennen.
Im Monarchen ist formell alle Staatsgewalt vereinigt. Durch
ihn äussert sich, in ihm erzeugt sich der objektive Wille, dem
er formell nicht einmal selbst unterworfen ist. Er ist also auch
nicht Subjekt eines subjektiven Rechts, sondern steht folgerichtig
über dem Recht. Wenn man von subjektiven Rechten und
Pflichten des Monarchen spricht, handelt es sich deshalb um rein
moralische Qualitäten; allein die moralische ist eben keine recht-
liche Qualität.