Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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vertreter vom Standpunkt der Fiktionstheorie aus, nicht aber 
wenn die Körperschaft eine Rechts- oder Willensorganisation ist. 
Handelt ein Stellvertreter, so kommen zwei Rechtssubjekte und 
zwei Willen in Betracht, der Vertreter steht ausserhalb der von 
ihm vertretenen Persönlichkeit. Dagegen handelt durch das 
Körperschaftsorgan die Körperschaft selbst. Die Willensbethäti- 
gung des Organs wird nicht bloss in den Folgen der Körper- 
schaft zugerechnet, das Organ ist der Bildner des Körperschafts- 
willens. 
Aus unserer Betrachtung folgt: Die Organschaft ist un- 
abhängig von der „Person“, sie ist auch nicht begriff- 
lich verbunden mit dem Begriff des subjektiven Rechts. 
Das subjektive Recht setzt ein imperativistisches Verhält- 
nis voraus und zwar das des dem objektiven Recht unterworfenen 
zum objektiven Willenssubjekt. Der Organismus darf dem ob- 
jektiren — seinem — Willen nicht als unterworfen bezeichnet 
werden, aber ebensowenig seine Organe, da sie seine Willens- 
träger sind. 
Wird die Staatswillensbildung als Vereinbarung betrachtet, 
so ergiebt sich, dass der Vereinbarende allgemein zwar dem Ge- 
meinwillen unterworfen ist, aber nicht als Organ des Gemein- 
willens, trotzdem auch die Organsfunktion als subjektives Recht 
aufgefasst werden kann. Das wirkliche subjektive Recht 
und die Organsfunktion sind also stets genau zu 
trennen. 
Im Monarchen ist formell alle Staatsgewalt vereinigt. Durch 
ihn äussert sich, in ihm erzeugt sich der objektive Wille, dem 
er formell nicht einmal selbst unterworfen ist. Er ist also auch 
nicht Subjekt eines subjektiven Rechts, sondern steht folgerichtig 
über dem Recht. Wenn man von subjektiven Rechten und 
Pflichten des Monarchen spricht, handelt es sich deshalb um rein 
moralische Qualitäten; allein die moralische ist eben keine recht- 
liche Qualität.
	        
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