Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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gleich ihre Funktion vielleicht lediglich in einem einfachen Votum 
besteht, ein Organ des Staates. 
Die unmittelbare Folge der Demokratisierung der Staats- 
gewalt war die Einschränkung der diskretionären Gewalt der 
höheren Organe, teils indirekt durch die Schaffung neuer Insti- 
tute, teils direkt durch die Verfassung. Letztere steht als präg- 
nanteste Form des Gemeinwillens resp. als Willensäusserung des 
Organismus über den Organen, also realiter auch über dem Mo- 
narchen. (Selbstverpflichtung wie Souveränität sind formelle 
Fiktionen.) — Nun ist der Verfassung eigentümlich, dass sie 
nicht alle Einzelheiten, sondern nur in den Grundzügen, grund- 
sätzlich, disponiert und das Weitere der Gesetzgebung zum Aus- 
bau oder den Staatsorganen zur diskretionären Wahrnehmung 
überlässt. Dies bedeutet keine Beeinträchtigung ihres Rechts- 
charakters, solange nur der entsprechende Rechts- oder Gemein- 
wille vorhanden und, vielleicht durch die Volksvertretung, ga- 
rantiert ist. 
Den Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts hat ins- 
besondere JELLINEK®® zum Gegenstand einer eingehenden Unter- 
suchung gemacht. Er sucht einleitend eine spezifisch juristische 
Erkenntnismethode nachzuweisen. Es sei ein schwerer metho- 
dologischer Fehler, die Betrachtungsweise eines Erkenntnisgebietes 
den Forschungen auf einem ganz anderen zu Grunde zu legen. 
Damit meint er natürlich die empirische oder naturwissenschaft- 
liche Methode. Das sei gerade so, wie wenn man z. B. ein Ge- 
mälde als „Leinwand mit farbigen Substanzen“ beurteilen wolle. 
Wir geben zu, dass der Beschauer ein Bild ästhetisch erfasst, 
d. h. nur mit abstrakten Begriffen, die ihm von ihrem ursprüng- 
lichen realen Untergrund losgelöst vorschweben, operiert; allein 
wir verkennen nicht, dass er, wenn er tiefer verstehen will, was 
er schaut, auf die Realität aller das Gemälde betreffenden Dinge 
  
88 JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte, Freiburg i. B. 
1892, S. 13#f. 
Archiv für öffentliches Recht. XVIL 8. 93
	        
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