Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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öffentliche Ordnung mit dem System (Komplex) der subjektiven 
öffentlichen Rechte. 
Er erkennt nämlich die Schwierigkeit, die sich aus folgender 
Betrachtung ergiebt®°: Im Privatrecht, der rechtlichen Ord- 
nung der Lebenssphären koordinierter Personen, ergeben sich 
zwanglos gegenseitige Berechtigung und Verpflichtung, das objek- 
tive Recht steht voraussetzungsgemäss über ihnen. Im öffent- 
lichen Recht hingegen ist das eine der Subjekte von Recht und 
Pflicht „selbst Träger und Schöpfer der schützenden objektiven 
Rechtsordnung“. 
Somit wäre begrifflich auf der einen Seite (der des 
Staates) nicht nur der Rechtsschutz geringer, sondern über- 
haupt nicht vorhanden, das objektive Recht wäre nicht neutral, 
sondern auf einer Seite mit dem subjektiven identisch. Dann 
fehlte allerdings „jede Macht, welche den gleichen Wert der 
Ansprüche von herrschender und unterworfener Person garan- 
tieren könnte“. 
Wie das objektive Recht, so muss auch der Träger der 
öffentlichen Macht über den Subjekten der subjektiven Rechte 
stehen. Ueber sich selbst kann aber der Staat nicht stehen. 
Aus diesem Dilemma hilft JELLINEK’s Einwand nicht, alles Recht 
sei Beziehung von Rechtssubjekten; einen isolierten Rechtsträger, 
wie es der Staat als Träger des objektiven Rechts in unserem 
Falle sei, könne es deswegen nicht geben. JELLINEK entgeht 
hier vollständig die spezifische Natur des objektiven Rechts und 
er setzt an Stelle des Begriffs des objektiven Rechts einfach 
wieder die Begriffe von Recht und Pflicht. Allerdings setzt 
jeder Rechtsbegriff eine Mehrheit von Personen voraus, zwischen 
denen eine Ordnung bestehen soll, allein im einen Fall, dem des 
subjektiven Rechts, sind die Personen nur kraft höheren Willens 
und Gewalt Rechtssubjekte, im anderen, und das ist ja gerade 
  
®° JELLINEK, System, ob. 8. 9ff.
	        
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