Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

gesetzlichen Bestimmung, wie sie in dem erwähnten hessischen 
Gesetze vom 31. Mai 1879 und übereinstimmend damit in dem 
oben angeführten badischen Gesetze vom 24. Juli 1888 getroffen 
ist, nicht im Wege steht?!. 
IV. Der gegenteiligen Meinung gegenüber liegt endlich noch 
der Hinweis darauf nahe, dass $ 8 Abs. 1 G.-V.-G., nach dessen 
ausdrücklicher und hierin gewiss ganz unzweideutiger Disposi- 
tion, unter den daselbst aufgestellten Voraussetzungen — Vor- 
handensein eines der gesetzlich bestimmten Gründe, des- 
fallsige richterliche Entscheidung, Wahrung der gesetzlich 
bestimmten Formen — ja doch selbst die unfreiwillige, dauernde 
Einthebung des Richters von seinem Amte zulässt. Warum 
sollte nicht das, was im Vergleiche hierzu offenbar als Minus er- 
scheint: die unfreiwillige Versetzung des Richters an eine andere, 
wenn auch nichtrichterliche Staatsstelle, — selbstverständlich 
immer unter den mehrerwähnten, in Abs. 1 des $& 8 erforderten 
Kautelen — vom Gesetzgeber ebenfalls haben zugelassen werden 
wollen? 
Worauf es der reichsgesetzlichen Bestimmung des $ 8 an- 
kam, das war: zu verhüten, dass jene Massnahmen eine willkür- 
liche Anwendung den Richtern gegenüber fänden, und dieselben 
in dieser Richtung in ihrer Unabhängigkeit zu schützen. Räumen 
die Gesetze hingegen die Ergreifung jener Massnahmen ein, 
treffen die Voraussetzungen, welche die Gesetze hierfür auf- 
stellen, zu, und ist dies durch eine richterliche Entscheidung 
zur Anerkennung gebracht, dann sollen die in $ 8 G.-V.-G. an- 
geführten Massnahmen auch dem Richter gegenüber und zwar 
auch wider dessen Willen zur Anwendung gebracht werden dürfen. 
#1 Das neue, d. h. 1888er, badische Gesetz hat, wie schon erwähnt, 
die Bestimmungen des früheren 1879er badischen Gesetzes über das Quin- 
quennium der Amtsrichter einfach beibehalten. Das zu thun hat es sich also 
durch die in der Litteratur vertretene gegenteilige Meinung keineswegs ab- 
halten lassen !!
	        
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