gesetzlichen Bestimmung, wie sie in dem erwähnten hessischen
Gesetze vom 31. Mai 1879 und übereinstimmend damit in dem
oben angeführten badischen Gesetze vom 24. Juli 1888 getroffen
ist, nicht im Wege steht?!.
IV. Der gegenteiligen Meinung gegenüber liegt endlich noch
der Hinweis darauf nahe, dass $ 8 Abs. 1 G.-V.-G., nach dessen
ausdrücklicher und hierin gewiss ganz unzweideutiger Disposi-
tion, unter den daselbst aufgestellten Voraussetzungen — Vor-
handensein eines der gesetzlich bestimmten Gründe, des-
fallsige richterliche Entscheidung, Wahrung der gesetzlich
bestimmten Formen — ja doch selbst die unfreiwillige, dauernde
Einthebung des Richters von seinem Amte zulässt. Warum
sollte nicht das, was im Vergleiche hierzu offenbar als Minus er-
scheint: die unfreiwillige Versetzung des Richters an eine andere,
wenn auch nichtrichterliche Staatsstelle, — selbstverständlich
immer unter den mehrerwähnten, in Abs. 1 des $& 8 erforderten
Kautelen — vom Gesetzgeber ebenfalls haben zugelassen werden
wollen?
Worauf es der reichsgesetzlichen Bestimmung des $ 8 an-
kam, das war: zu verhüten, dass jene Massnahmen eine willkür-
liche Anwendung den Richtern gegenüber fänden, und dieselben
in dieser Richtung in ihrer Unabhängigkeit zu schützen. Räumen
die Gesetze hingegen die Ergreifung jener Massnahmen ein,
treffen die Voraussetzungen, welche die Gesetze hierfür auf-
stellen, zu, und ist dies durch eine richterliche Entscheidung
zur Anerkennung gebracht, dann sollen die in $ 8 G.-V.-G. an-
geführten Massnahmen auch dem Richter gegenüber und zwar
auch wider dessen Willen zur Anwendung gebracht werden dürfen.
#1 Das neue, d. h. 1888er, badische Gesetz hat, wie schon erwähnt,
die Bestimmungen des früheren 1879er badischen Gesetzes über das Quin-
quennium der Amtsrichter einfach beibehalten. Das zu thun hat es sich also
durch die in der Litteratur vertretene gegenteilige Meinung keineswegs ab-
halten lassen !!