Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 3557 — 
nur eine abstrahierte Anschauungsweise des objektiven und des- 
halb stets mit demselben vorhanden ist. JELLINER aber°!, aus- 
gehend von der einseitigen Ansicht, im objektiven Recht, vorab 
in der Verfassung, seien auf der einen Seite „Rechte der Indivi- 
duen“ textuell oder durch ergänzende Institutionen, wie z. B. 
eine ausdrückliche Gerichtsbarkeit, individualisiert, auf der an- 
deren aber individuelle Interessen nur in den Gesamtinteressen, 
oder wenigstens nicht speziell, individuell wahrgenommen, gelangt 
zu einer entsprechenden Unterscheidung von subjektiven Ööffent- 
lichen Rechten gegenüber den subjektiven bloss ähnlichen Reflex- 
rechten ®?. 
Nun behauptet er, dass, während beim subjektiven Recht es 
sich um individuelle (bestimmte) Interessen handle, bei den „Ge- 
meininteressen“ das Analogon das Reflexrecht sei; aller Schutz 
des Gemeininteresses schütze zwar notwendig ungezählte Einzel- 
interessen, schaffe aber keine subjektiven Rechte. So erwachse 
2. B. aus dem Satze, dass die Sitzungen des Parlaments öffent- 
lich seien, niemandem ein subjektives Recht auf Zutritt. 
Hier zeigt sich uns nur, dass es oft praktisch wertlos ist, 
subjektive öffentliche Rechte besonders zu konstruieren. In Wirk- 
lichkeit ist jener Satz eine mehr organisatorische Bestimmung, 
d. h. sie zielt auf eine zu schaffende Eigentümlichkeit des parlamen- 
tarischen Organismus. Uebrigens können die entsprechenden „sub- 
Jektiven öffentlichen Rechte“ durch Gewohnheitsrecht oder selbst 
durch Gesetzgebung in derartigen Fällen ausdrücklich bestimmt 
werden 3, 
  
1 JELLINEK, System, ob. S. 63. 
®2 GERBER bezeichnet das subjektive öffentliche Recht überhaupt als 
Reflex des objektiven. 
% Deshalb ist auch die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, das 
in der Verfassung nicht „individualisierten“ Rechten selbst gegen kantonales 
Recht ordentlichen Gerichtsschutz gewährt, vielleicht ein Unikum, aber 
jedenfalls keine Anomalie. (Vgl. JELLINEK, System, ob. S. 68.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.