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gemeinsamen Basis möglich. Wie die öffentlichrechtlichen Akte
der internationalen öffentlichrechtlichen, so bedürfen privatrecht-
liche der internationalen privatrechtlichen Basis.
Die Schlussbetrachtung ergiebt nun folgendes: Allgemeine
Bedingung der Entstehung des Völkerrechts ist, dass es als
rechtliche Beziehung auf einer Vereinbarung beruhe. Der Völker-
gemeinwille muss ein gegenseitiges Verhältnis dauernd, als Regel,
ordnen. Nach aussen stellt er sich als neutral wirkender Ge-
meinwille dar, denn anders wäre das Nebeneinanderbestehen der
Willenssphären der Vereinbarenden begrifflich unmöglich, mag
auch der eine oder andere Vereinbarende für sich der wesentlich
Gewaltüberlegene sein und die Garantie infolgedessen mehr „ein-
seitig“ erscheinen. Die Vereinbarenden müssen relevante Willens-
subjekte sein, Personen, d.h. Individuen oder Individualkomplexe.
Die gemeinsamen Interessen erzeugen einen Gemeinwillen.
Damit er Recht werde, ist nur nötig, dass sein Objekt ein recht-
lich relevantes und dass er konstant, als Regel garantiert sei.
Wenn aber auf die Regel abgestellt wird, ist auf das Faktum
abgestellt und die Möglichkeit, dass Recht und Treue leicht ge-
brochen wird, fällt, da sie immerhin als Ausnahme gedacht ist,
nicht wesentlich in Betracht. Es handelt sich nicht mehr um
ein blosses Treueverhältnis, sobald nur gegenseitig von den Par-
teien die Ahndung eines Bruches vorausgesetzt oder als Regel
statuiert ist. Zugegeben, dass z. B. Verträge von Kolonial-
staaten mit afrikanischen oder asiatischen Stämmen oft eine
Farce sind, eingegangen zur Erlangung eines gewissen justus
titulus anderen „Interessenten“ gegenüber, so werden sie doch
beiderseits zumeist gleich gewöhnlichen Verträgen von Rechts
wegen befolgt. China ferner, das in vielen Beziehungen ein dem
Abendland ebenbürtiges Kulturland ist, trotzdem es unseren Pio-
nieren der Kultur die Thüre gewiesen, steht mit den übrigen
Staaten in rechtlichem, allerdings auf die orientalischen Verhält-
nisse zugeschnittenem Verkehr; es ist richtige internationale Ver-
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 8. 24