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im Wege der angeführten Liandesgesetze, des hessischen vom
31. Mai 1879 bezw. des badischen vom 24. Juli 1888.
Zum Schlusse übrigens noch eine Bemerkung:
Es liegt vielleicht bei der ersten Betrachtung nahe, in einer
landesgesetzlichen Regelung der Sache so, wie solche in den
mehrerwähnten hessischen und badischen Gesetzen erfolgt ist,
also in der Zulassung der unfreiwilligen Versetzung eines Amts-
richters während der ersten fünf Dienstjahre desselben auf eine
andere, auch nichtrichterliche, Staatsstelle, eine nicht zu
billigende Beeinträchtigung des Prinzips der richterlichen Un-
abhängigkeit zu erblicken. Das dürfte indessen bei näherem
Zusehen und genauerer Erwägung aller in Betracht kommenden
Umstände sich als nicht gerechtfertigt herausstellen.
(tewiss ist es im Interesse einer sachlichen und unparteiischen
Rechtspflege geboten, dass das richterliche Amt mit starken Ga-
rantien ausgestattet sei, welche den vom Staat zur Ausübung
der richterlichen Gewalt Berufenen in seiner Unabhängigkeit zu
schützen geeignet sind. Allein es ist eine alte Wahrheit, dass
jedes Ding seine zwei Seiten und alles in der Welt seine
Grenzen hat. Wer das verantwortungsvolle Amt des Richters,
wie dasselbe, insbesondere durch die neueren, seit 1879 in Kraft
getretenen Reichs-Justizgesetze ausgestaltet worden ist und nun
erst gar durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch einen so er-
weiterten Wirkungskreis erhalten hat, kennt, wer zu beurteilen
vermag, welcher unsägliche Schaden dadurch angerichtet werden
kann, dass eine diesen hohen Aufgaben nicht gewachsene Person
auf einen richterlichen Posten gestellt ist, der wird sich der Ein-
sicht nicht verschliessen können, dass es im Interesse der All-
gemeinheit, wenn nicht unentbehrlich, so doch in hohem Masse
wünschenswert erscheint, die Möglichkeit einer Abhülfe solchem
Missstande gegenüber zu besitzen.
Dass die Justizverwaltung bei der Auswahl der von ihr im
richterlichen Amt Anzustellenden nicht Vorsicht genug anwenden