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Verrichtungen zur Rechenschaft zu ziehen“; gleichfalls wird ver-
boten, „über Verwaltungsakte irgendwelcher Art zu erkennen“.
Auch heute noch beherrscht, wie LAFERRIERE zugiebt, die
gleiche Tendenz das ganze Staats- und Verwaltungsrecht. Da-
mit wird nicht nur die Trennung der Gewalten, sondern auch
die völlige Unabhängigkeit der Verwaltung von der richterlichen
Gewalt sanktioniert.
Massgebend für die Grenze zwischen beiden Gewalten ist
der Umstand, ob bei der Entscheidung ein Akt der Verwal-
tung zu beurteilen ist. Ist dies der Fall, so ist die Zuständig-
keit der Verwaltungsgerichte begründet. Auf die Natur des in
Streit befindlichen Rechtes kommt es nicht an. Das französische
Recht zieht sogar rücksichtslos die Konsequenz, dass die Ge-
richte auch innerhalb ihrer Zuständigkeit in einem Streit über
ein unzweifelhaftes Privatrecht niemals über die Gültigkeit eines
Verwaltungsaktes erkennen, noch ihm eine etwa streitig gewordene
Auslegung geben dürfen; sie müssen sich für unzuständig er-
klären oder das Verfahren aussetzen, bis die Verwaltung ent-
schieden hat?. Eine wichtige Ausnahme!? besteht allerdings für
die „actes reglementaires“, die durch strafrechtliche Sanktion ge-
schützten allgemeinen Verordnungen, insbesondere die Polizei-
verordnungen der Bürgermeister und Präfekten, sowie Ausfüh-
rungsverordnungen des Staatsoberhauptes. Diese Akte unter-
liegen zwar der Aufhebung und Abänderung nur durch Spruch
des Conseil d’Etat; dem ordentlichen Gerichte steht aber, in Aus-
übung der Strafjustiz, die Prüfung ihrer Gesetzmässigkeit und
ihre Auslegung zu.
Wie verschieden ist davon das deutsche Recht!!! Hier ist
für die Zulässigkeit des Rechtsweges die Natur des im Streit
° Vgl. Stöuzet, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt $.22 Anm. 1 und
S.37 Anm. 21.
10 LAFERRIERE I S. 480, vgl. code penal art. 471.
11 BorNHAK, Rechtsweg (v. STENGEL II 8. 333).