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befindlichen Rechtes massgebend. Beruht der Rechtsanspruch
auf einem privatrechtlichen Fundament”, so ist dadurch der
privatrechtliche Charakter einer Angelegenheit gegeben. Inner-
halb ihrer Zuständigkeit haben die Gerichte über die staatsrecht-
lichen Obersätze ihrer Urteile zu befinden; in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten haben sie auch über öffentlichrechtliche Fragen, von
welchen die Entscheidung des Streites abhängt, selbständig, wenn-
gleich nur mit Wirksamkeit für den privatrechtlichen Anspruch,
zu entscheiden, auch über Einreden zu befinden, die dem öffent-
lichen Recht entnommen sind !?. Demgegenüber giebt 8 148 C.-P.-O.
den Gerichten nur das Recht, nicht die Pflicht, eine Entschei-
dung der Verwaltungsbehörde einzuholen .
Ein weiterer Grundsatz des französischen Rechtes geht da-
hin, dass die ordentlichen Gerichte nicht erkennen können über
Klagansprüche, auf Grund deren der Staat zum Schuldner
erklärt werden soll’®”. Es sollte im Interesse der Unabhängig-
keit der Verwaltung nach einem Ausdruck von LoYsEL verhin-
dert werden, „mettre la couronne au greffe*!*. Hatte hieran
schon das ancien regime stets festgehalten, so waren die Finanz-
schwierigkeiten der Revolution noch viel mehr dazu angethan,
um in den Gesetzen vom 8. Aug. 1790 und 26. Sept. 1793
den bestehenden Rechtszustand in dem noch schrofferen Satz zu
bestätigen: „toutes les cr&ances sur l’Etat seront regl&es admini-
strativement“. Demnach sind als Verwaltungsakte der gericht-
lichen Kognition entzögen nicht nur die in Ausübung eines Staats-
hoheitsrechtes!7 getroffenen Verfügungen der Verwaltungsbehörden
12 Vgl. Droop 8 2 und Reichsg.-Entsch. Bd. 22 S. 285, vgl. STÖLZEL
Ö
18 Reichsg.-Entsch. Bd. 41 S. 267, Plenarbeschluss vom 27. April 1898.
4 Vgl. StöLzeL S 5 8. 3lf. 15 LAFERRIERE I S. 433, 199.
18 LAFERRIERE I S. 11, vgl. Mayer, Theorie S. 399, Loenıne VI S. 17.
17 Auch in Preussen, $$ 35—87 der Verordnung wegen verbesserter
Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dez. 1808
(Ges.-8. 1817 8.283). Vgl. Droop 88 4, 5.