Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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befindlichen Rechtes massgebend. Beruht der Rechtsanspruch 
auf einem privatrechtlichen Fundament”, so ist dadurch der 
privatrechtliche Charakter einer Angelegenheit gegeben. Inner- 
halb ihrer Zuständigkeit haben die Gerichte über die staatsrecht- 
lichen Obersätze ihrer Urteile zu befinden; in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten haben sie auch über öffentlichrechtliche Fragen, von 
welchen die Entscheidung des Streites abhängt, selbständig, wenn- 
gleich nur mit Wirksamkeit für den privatrechtlichen Anspruch, 
zu entscheiden, auch über Einreden zu befinden, die dem öffent- 
lichen Recht entnommen sind !?. Demgegenüber giebt 8 148 C.-P.-O. 
den Gerichten nur das Recht, nicht die Pflicht, eine Entschei- 
dung der Verwaltungsbehörde einzuholen . 
Ein weiterer Grundsatz des französischen Rechtes geht da- 
hin, dass die ordentlichen Gerichte nicht erkennen können über 
Klagansprüche, auf Grund deren der Staat zum Schuldner 
erklärt werden soll’®”. Es sollte im Interesse der Unabhängig- 
keit der Verwaltung nach einem Ausdruck von LoYsEL verhin- 
dert werden, „mettre la couronne au greffe*!*. Hatte hieran 
schon das ancien regime stets festgehalten, so waren die Finanz- 
schwierigkeiten der Revolution noch viel mehr dazu angethan, 
um in den Gesetzen vom 8. Aug. 1790 und 26. Sept. 1793 
den bestehenden Rechtszustand in dem noch schrofferen Satz zu 
bestätigen: „toutes les cr&ances sur l’Etat seront regl&es admini- 
strativement“. Demnach sind als Verwaltungsakte der gericht- 
lichen Kognition entzögen nicht nur die in Ausübung eines Staats- 
hoheitsrechtes!7 getroffenen Verfügungen der Verwaltungsbehörden 
  
12 Vgl. Droop 8 2 und Reichsg.-Entsch. Bd. 22 S. 285, vgl. STÖLZEL 
Ö 
18 Reichsg.-Entsch. Bd. 41 S. 267, Plenarbeschluss vom 27. April 1898. 
4 Vgl. StöLzeL S 5 8. 3lf. 15 LAFERRIERE I S. 433, 199. 
18 LAFERRIERE I S. 11, vgl. Mayer, Theorie S. 399, Loenıne VI S. 17. 
17 Auch in Preussen, $$ 35—87 der Verordnung wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dez. 1808 
(Ges.-8. 1817 8.283). Vgl. Droop 88 4, 5.
	        
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