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— „actes de puissance publique* —, sondern auch „alle Opera-
tionen, die auf Befehl der Regierung durch ihre unmittelbaren
Beamten und mittelst aus Staatsvermögen stammender Geldmittel
bewirkt werden“'®, Diese Akte, welche bei der Verwaltung und
Verwendung des Staatsvermögens und zur Aufrechterhaltung des
Dienstes der verschiedenen Ressorts („services publics“) erforder-
lich werden, werden als „actes de gestion“ bezeichnet. Unter
ihnen stehen an erster Stelle neben den öffentlichrechtlichen Ent-
schädigungen !? die „marches de travaux publics“, die Verdin-
gungen von Öffentlichen Arbeiten des Staates, der Kommunen
und Departements an Unternehmer, sowie die „march6s de four-
nitures“, die Lieferungsverträge, wie sie besonders von der Ver-
waltung des Heeres und der Marine abgeschlossen werden. Für
diese als „öffentlichrechtliche* Verträge behandelten „contrats
administratifs“ haben sich sogar besondere Rechtsregeln heraus-
gebildet ?°. |
In der hierdurch bedingten Ausdehnung gewinnt der Grund-
satz völliger Selbständigkeit der Verwaltung eine eminent prak-
tische Bedeutung, indem er nicht nur der Thätigkeit der Ver-
waltungsgerichte ein weites Feld eröffnet, sondern auch zugleich
materiell eine Abschwächung der Herrschaft civilrechtlicher Re-
geln bewirkt?!. Freilich darf nicht unerwähnt bleiben, dass zahl-
reiche Ausnahmen von jener allgemeinen Regel zugelassen werden,
und zwar insbesondere dann??, wenn angenommen werden kann,
dass sich der Staat den Normen des Civilrechts und der Civil-
rechtspflege dadurch unterworfen hat, dass „er eine Thätigkeit
übte, welche, so wie sie ist, auch von einem Privatmann geübt
werden könnte“?®,. Immerhin aber kennt das französische Recht
18 LAFERRIERE I S. 200. Arröte du Directoire du 2 Germinal an V.
19 Loenme VI S.23. Mayr, Theorie 8. 345f.
20 BARRY, Clauses et conditions impos&es aux entrepreneurs.
#1 LABAND im Archiv f. öff. Recht II S. 149f.
#2 E. Meier in Holtzendorffs Encyklopädie, 8. Aufl., I S. 958.
38 Mayer, Theorie S. 152£.