Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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eine prinzipielle Gleichstellung des Staates mit seinen An- 
gehörigen auf dem Gebiete des vermögensrechtlichen Verkehrs 
nicht an°“. 
Es befindet sich damit in einem wesentlichen Gegensatz zum 
deutschen Rechte. Hier hat stets, besonders im preusischen 
Rechte, die Tendenz sich geltend gemacht, alle vermögensrecht- 
lichen Verhältnisse, welche in der Thätigkeit der Verwaltung zur 
Entscheidung gelangen, möglichst privatrechtlich aufzufassen ®®, 
Die Behandlung des Staates als Privatrechtssubjekt, als sog. Fis- 
kus?‘, war seit langem im deutschen Rechte anerkannt, derart, 
dass erst mit Rücksicht auf die elsass-lothringischen Rechts- 
verhältnisse ?” ein reichsgesetzlicher Ausspruch notwendig er- 
schien. In $ 4 Einf.-G. z. C.-P.-O.?°® wurde ausdrücklich be- 
stimmt, dass Rechtsstreitigkeiten civilrechtlicher Natur den Civil- 
gerichten nicht aus dem Grunde entzogen werden dürfen, weil 
der Staat oder ein Selbstverwaltungskörper beteiligt ist??3°. Im 
24 y, STENGEL in seinem Wörterbuch II 8. 701f. 
25 Mayer daselbst II S. 750, vgl. Droor 8.4 sub 2. 
25 Vgl. STÖLZEL a. a. DO. S. 25. 
27 Auch die rheinisch-rechtliche Vorschrift, dass die Klage gegen den 
Fiskus aus Beschädigungen durch die Verwaltungsbehörden vor den Prä- 
fekturrat und nicht vor das Gericht gehöre, wurde betroffen. Reichsgericht 
l. Juni 1886, Bolze 3 No. 991. 
28 Hlsass-Lothring. Ausf.-Ges. Art. 8. 
22 MAYER, Theorie S. 95. 
8° Die Behandlung des Staates als Privatrechtssubjekt war dem römi- 
schen Recht im allgemeinen fremd. (Vgl. darüber OÖ. Mayer, Der öffentlich- 
rechtliche Vertrag, Archiv III S. 1f.) Nach römischem Recht tritt der Staat 
seinen Angehörigen auch auf dem Gebiete des vermögensrechtlichen Verkehrs 
als herrschendes Gemeinwesen entgegen. Auch das englische Recht unter- 
wirft den Fiskus nicht in dem Masse der Rechtsprechung der Gerichte, wie 
das deutsche. In England war es in früherer Zeit überhaupt unmöglich, 
einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den königlichen Fiskus gericht- 
lich zur Geltung zu bringen; nur durch Petitionen an den Lordkanzler 
konnte „im Gnadenweg“ das Recht durchgesetzt werden. Nach dem gegen- 
wärtigen Stande wird der Rechtsweg gegen den Fiskus nur auf Grund einer 
besonderen Bewilligung gangbar, welche der König unter Mitwirkung des
	        
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