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übrigen war und wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges noch
durch zahlreiche reichsgesetzliche Einzelvorschriften festgelegt
für vermögensrechtliche Ansprüche, bei welchen Personen und
Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts im Spiele sind, z. B.
für vermögensrechtliche Ansprüche der Richter und Reichsbeamten
aus ihrem Dienstverhältnisse ®!, sowie wegen schädigender Hand-
lungen derselben ®?3°, ferner auch hinsichtlich der Anfechtung
von Defektenbeschlüssen®‘. Allerdings geht das deutsche Recht
nicht soweit, eine jede Vermögensforderung des Staates®® als
fiskalische dem Privatrecht zu unterstellen. Vor allem wird dem
Steuerfiskus eine besondere Stellung zugewiesen. Denn die
Steuern, welche der Staat von den Unterthanen erhebt, betreffen
zwar deren Privatvermögen und haben im Gegensatze zu den
gewöhnlichen politischen Rechten einen pekuniären Wert und
Gehalt. Aber der Staat legt nach deutscher Auffassung die
Steuern auf nicht als ein Privatgläubiger, sondern indem er rein
staatliche Hoheit über die Privaten ausübt?®. Ueber die Ver-
attorney general erteilt. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn der
Anspruch offenbar unbegründet ist, und diese Verfügung kann nie Gegen-
stand einer gerichtlichen Klage sein. (Vgl. Gxeıst, Verwaltung, Justiz,
Rechtsweg S. 145, 146 und Englisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl, S, 375.)
In gleicher Weise steht in Nordamerika der Grundsatz fest, dass vermöge
seiner Souveränetät ein Staat ohne seine durch die gesetzgebende Körper-
schaft zu erteilende Einwilligung nicht vor Gericht belangt werden kann.
(Rörrtımann, Das nordamerikanische Bundesstaatsrecht 88 295, 346.) Zu vgl.
v. STENGEL in seinem Wörterbuch II S.701f. Prazak im Archiv f. öff.
Recht IV S. 307 Anm. 156.
sı G.-V.-G. $ 9 für Richter, $ 149 R.-Beamten-G., Preuss. Ges. vom
24. Mai 1861.
®2 B.-G. $ 11 G.-V.-G. 8 79 R.-Beamten-G.
88 Ferner E.-G. 8 15 Ziff. 4 C.-P.-O. Zwangsvollstreckung gegen
Fiskus, soweit dingliche Rechte in Frage stehen, $ 6 Ges. vom 1. Juni 1870
Entschädigungsansprüche betr. Abgaben von der Flösserei.
#4 R.-Beamten-G. 8 149, Preuss. Ges. vom 21. Jan. 1844.
8° Vgl. Störzeu $S 7B 8. 46.
® So vor allem Allg. L.-R. II 14 8 78; vgl. Brunzscaur DO; vgl.
STÖLZEL S. 100f. |