Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

—_ 30 — 
kann, darüber sind heutzutage, angesichts der, wie erwähnt, so 
sehr gesteigerten Anforderungen an das richterliche Amt, wohl 
alle einig, die der Sache näher stehen und einen Einblick in die 
Praxis gewonnen haben. 
Allein auch eine das äusserste Mass von Vorsicht anwen- 
dende Justizverwaltung wird immer doch noch Täuschungen aus- 
gesetzt sein und es nicht stets vermeiden können, dass hinterher 
erst sich herausstellt, dass eine in der Praxis sich als gänzlich 
ungeeignet zeigende Persönlichkeit zum richterlichen Amt berufen 
worden ist. Das lässt sich gar nicht bestreiten. Abgesehen da- 
von, dass sich die spätere Entwicklung eines Menschen mit Sicher- 
heit ja niemals voraussehen lässt, lässt sich die Frage stellen: 
welche Mittel stehen denn der Justizverwaltung zu Gebote, um 
die sich ihr darbietenden Anwärter für das richterliche Amt so 
genau kennen zu lernen, dass derartige Täuschungen gänzlich 
ausgeschlossen wären? Nachdem der junge Rechtsbeflissene die 
vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hat, die selbstverständ- 
lich über seine Befähigung zur sachgemässen praktischen An- 
wendung der von ihm erworbenen theoretischen Kenntnisse 
keine Auskunft zu geben vermögen, wird er während eines 
mehr oder weniger langen Zeitraums, je nachdem ein lang- 
sameres oder schnelleres Vorrücken bis zur definitiven An- 
stellung durch das stets wechselnde Bedürfnis hervorgerufen 
wird, im praktischen Dienst verwendet, zunächst übrigens meist 
nicht einmal in richterlicher Funktion, und selbst wenn letzteres 
dann der Fall, liegt es in der Natur der Sache, dass der mit 
richterlichen Stellvertretungen betraute junge Justizanwärter bei 
der ihn noch beherrschenden Unsicherheit zunächst sich an die 
mit ihm bei demselben Gericht beschäftigten älteren Kollegen an- 
lehnen, deren Rat einholen und auch gerne befolgen wird. Ander- 
seits liegt es nahe, etwa seinerseits bei Erledigung der richter- 
lichen Geschäfte vorkommende Verfehlungen und Inkorrektheiten 
auf das Konto der bei ihm ganz naturgemäss noch vorhandenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.