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griff der Unzuständigkeit, welcher als die Ueberschreitung der
Amtsgewalt xar’ &oyrv aufgefasst wird, in beständiger Entwicke-
lung immer weiter ausgedehnt !°°,
Nach dem heutigen Stande der Theorie, wie ihn LAFERRIERE
darstellt?°!, lässt sich ein Rekurs wegen Machtüberschreitung auf
vier verschiedene Rechtsgründe („moyens“) stützen: die Aufhebung
des Verwaltungsaktes kann begehrt werden wegen
a) „incompetence* im engeren Sinne,
b) „vice de forme*,
c) „violation de la loi et des droits acquis“
d) und wegen „detournement de pouvoir“,
a) Selbstverständlich kann eine sachliche Unzuständigkeit
sich daraus ergeben, dass eine niedere Behörde statt einer höheren
oder umgekehrt!°? entschieden hat oder dass einem Stellvertreter
nur beschränkte Befugnisse zustanden!"®, Ebenso ist eine jede
Behörde durch ihre örtliche Zuständigkeit begrenzt! Aber im
Gegensatz zum Civilrecht, nach welchem nur die sachliche Un-
zuständigkeit Nichtigkeit bewirkt und von Amts wegen zu beachten
ist, ist die verwaltungsrechtliche Unzuständigkeit auch bei ört-
licher Unzuständigkeit publici juris!°, Die „incompetence“ kann
weiter einen Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden oder
richterlichen Gewalt darstellen („usurpation de pouvoir“), wenn
z. B. der Bürgermeister beim Erlass einer Polizeiverordnung den
Bürgern Verpflichtungen auferlegt, die nur der Gesetzgeber
schaffen kann!®®. Wie es aber einer Behörde nicht gestattet
100 Abhandlungen: Aucoc, Sur les recours pour exc&s de pouvoir, 1878
in den Comptes rendus de l’Academie des sciences morales et politiques.
Aucoc, Conferences I S. 510f. LAFERRIERE, Origine et developpement hi-
storique du recours pour excös de pouvoir in der Revue critique de juris-
prudence et de legislation, Nouv.-Serie V S. 303f.
102 LAFERRIERE 11 S. 496f., vgl. Mayer S. 142f., Loenıne VI S. 4lf.
102 Vgl. Loenme VI S. 41 Anm. 4.
108 LAFERRIERE II S.501f 10% Ihid. 8. 517.
105 Ibid. 8. 497, 399, 106 Ipid. 8. 499.