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stützt oder einer solchen zuwiderläuft, durch den Verwaltungs-
richter. Eine Aufhebung einer Polizeiverordnung lässt sich
nur im einfachen Instanzenwege erreichen !®®.
Prinzipiell ist demnach dem deutschen Verwaltungsrecht das
Rechtsinstitut des exc&s de pouvoir fremd. Einerseits ist ein
solches bei der oben dargelegten Rechtsstellung unseres Beamten-
tums nicht notwendig. Bezeichnend ist, dass die ganze Zu-
ständigkeitsrechtspflege in Elsass-Lothringen in Wegfall gekommen
ist, seitdem dort deutsche Beamte den Rahmen der französischen
Verwaltung ausfüllen '””, Sodann aber erscheint eine so tief grei-
fende Kontrolle der Verwaltung durch das Oberverwaltungsgericht,
welches von der Verwaltung selbst völlig losgelöst ist, nicht als
vereinbar mit der Selbständigkeit der Verwaltung. Seine Ent-
scheidungen würden nicht anders als die eines Civilgerichts, als
ein Eingriff in den Verwaltungsapparat und eher als eine Gefähr-
dung desselben denn als eine Kontrolle betrachtet werden.
| $ 5.
Die Doppelstellung des Conseil d’Etat als Staatsrat und
Oberverwaltungsgericht.
Die Franzosen, bei denen der Sinn für die Teilung der Ge-
walten besonders scharf ausgeprägt ist, haben die Gefahr eines
„empietement sur le pouvoir administratif“1?® dadurch vermieden,
dass sie ihren Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig als das höchste
Organ der Verwaltung selbst ausgebildet haben.
Der Conseil d’Etat hat als „tribunal administratif superieur“
eine in doppelter Hinsicht umfassende Thätigkeit!?®®, Er ist
138 8 145 L.-O.-G., vgl. Braucaitsch I S. 173 Anm, 282.
137 Vgl. Mayer, Theorie S. 137 Anm. 1, S. 124 Anm. 20, S. 101 Anm. 8,
S.44 Anm. BB.
188 LAFERRIERE II S. 559.
1888 Der Conseil d’Etat hat in der Zeit vom 1. Aug. 1806 bis 6. Nov,
1894 85000 contentiöse Angelegenheiten erledigt. Bis zum Jahre 1834 war