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de prefecture an den Üonseil d’Etat ist durch eine Wertgrenze
nicht beschränkt und umfasst eine Nachprüfung de facto et de
jure. Nur als Kassationsrichter steht der Conseil d’Etat als dritte
Instanz!“ über den Sondergerichten der „Conseils de revision“
Aushebungsräte), dem Rechnungshofe („cour des comptes“) und
dem „Conseil superieur de linstruction publique“. Dagegen ist
er erste und einzige Instanz, „juge unique“, in fast allen anderen
Sachen, z. B. Wahlangelegenheiten, hinsichtlich der civilen und
militärischen Pensionen und, was das Wichtigste ist, gegenüber
ministeriellen Entscheidungen. Insbesondere hat er die aus-
schliessliche Zuständigkeit für das grosse und bedeutungsvolle
Gebiet der „recours pour excös de pouvoir“. Andererseits gilt
er allgemein für alle Verwaltungsstreitsachen für zuständig, für
welche eine anderweite Zuständigkeit nicht besonders vorgeschrie-
ben ist („juge ordinaire“, juge de droit commun®) #1,
Ausserdem aber steht der Oonseil d’Etat gleichzeitig als
Staatsrat dem Staatsoberhaupt und den Ministern zur Seite.
Hierdurch ist ein so inniger Zusammenhang mit der aktiven Ver-
waltung gewährleistet, dass die dem ÜOonseil d’Etat zugewiesene
Kontrolle sowohl der Minister wie der Verwaltungsbehörden als
durch die Verwaltung selbst ausgeübt wird. Dies hat seine weit-
gehende Rechtsprechung ermöglicht.
Die Doppelstellung des Conseil d’Etat als Oberverwaltungs-
gericht und Staatsrat beruht auf einer Jahrhunderte alten Tradition.
140 TJAFERRIERE I S. 290, 201 und Mayer S. 120.
141 Ipid. I S. 822. Dass die wichtigsten erstinstanzlichen Verwaltungs-
gerichte, die „Conseils de prefecture“, trotz des Umfanges ihrer Thätigkeit
und trotz ihrer organischen Eingliederung in das Präfektursystem nur als
Ausnahmegerichte mit begrenzter Zuständigkeit gedacht sind, wie sie denn
auch nur geringe Garantien hinsichtlich der Stellung ihrer Mitglieder bieten,
erscheint als charakteristisch für die französische Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Organisation fehlt der „Aufbau von unten“, und wie ihr Schwerpunkt
allein im Conseil d’Etat liegt, so kommen auch nur in ihm die wesentlichen
Vorzüge des französischen Verwaltungsrechts rein zur Geltung. Vgl. Geist,
Englisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. IS. 396 am Ende des 8 44.
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 3. 96