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Vorbereitung der Gesetze und allgemeinen Verordnungen, sowie
die Lösung der Schwierigkeiten, welche sich in Verwaltungs-
angelegenheiten ergeben (Art. 52 der Verf.)!*, ja sogar das
Recht der Interpretation der Gesetze zugewiesen. Napoleon ver-
stand es, in diesem Mittelpunkt der Verwaltung sich die hervor-
ragendsten Männer Frankreichs dienstbar zu machen und eine
Schule der jungen Verwaltungsbeamten zu bilden. Der Thätig-
keit des Conseil d’Etat, welcher nicht selten als „le confident
de la pens&e imperiale* bezeichnet wird, ist das grosse Gesetz
vom 28. pluviose VIII {17. Febr. 1800) zu verdanken, welches
bis zum heutigen Tage die Organisation der Verwaltung be-
gründet hat. Ebenso entstammt seiner Mitwirkung das Dekret
vom 22. Juli 1806 „contenant r&glement sur les aflaires conten-
tieuses portees au ÜOonseil d’Etat“, welches mit wenigen Aende-
rungen heute noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor
dem Conseil d’Etat regelt!*. Im Schosse des Conseil d’Etat
aber wurde für diese letzteren Angelegenheiten durch Dekret
vom 11. Juni 1806 eine besondere „Commission du contentieux“
gebildet, neben welcher für die nichtstreitigen Verwaltungssachen
fünf Sektionen für Finanzen, Gesetzgebung, Krieg, Marine und
Inneres bestanden. Ist auch unter der Restauration und dem
Julikönigtum zeitweise die Bedeutung des Conseil d’Etat minder
gross gewesen !°®, als unter dem ersten und später wieder unter
dem zweiten Kaiserreich!°!, so ist doch stets seine Doppelstellung
als Staatsrat und Oberverwaltungsgericht unberührt geblieben.
148 J,ownına V S. 363, Mayer, Theorie S. 73, LAFERRIERE I S. 215f.
49 Die wichtigste Reform ist in den Ordonnanzen vom 2. Febr. und
12. März 1831 enthalten, durch welche die Oeffentlichkeit der Sitzungen des
Conseil d’Etat statuant au contentieux und die Plaidoirie, die mündliche
Schlussverhandlung unter Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft (jetzt 4 maitres
du requetes als commissaires du gouvernement) eingerichtet wurde. LArER-
RIERE 1 S. 235, 338.
150 [AFERRIERE 1 S. 226f., 234f.
’s Ibid. S. 255f.
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