Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Gründe und Wahrung der vom Gesetz bestimmten Formen 
bieten; wo in aller Welt, so darf man fragen, soll denn da 
noch ein ungerechtfertigter, bezw. nicht als durchaus sachent- 
sprechend und nicht als von guten Gründen getragen anzuer- 
kennender Einbruch in das Prinzip der richterlichen Unabhängig- 
keit zu finden sein? Ein jedes an und für sich noch so richtige 
und gesunde Prinzip lässt sich auch überspannen. Aber es ver- 
fehlt dann seinen Zweck und zeigt nur, wie „Wohlthat Plage“ 
werden kann. 
In einer derartigen Regelung der Sache, wie sie in den hier 
in Betracht gezogenen hessischen und badischen Gesetzen sich 
findet, sollte man deshalb keineswegs eine missständige Einrich- 
tung erblicken, vielmehr eine solche, die mit guten Gründen die 
notwendige Remedur gegenüber sonst für die Rechtspflege leicht 
möglichen Anständen verstattet, nicht zum wenigsten auch im 
Interesse der Erhaltung eines gediegenen und geachteten Richter- 
standes, dessen Unabhängigkeit dadurch keineswegs zu nahe ge- 
treten wird®®, 
83 Inzwischen, während der Drucklegung des gegenwärtigen Aufsatzes, 
ist in der oben Anm. 1 erwähnten Rechtssache unterm 18. Okt. 1901 die 
Entscheidung des von dem Kläger weiter augerufenen Reichsgerichts er- 
gangen, durch welche der eingelegten Revision stattgegeben und die recht- 
liche Unzulässigkeit der hier fraglichen landesgesetzlichen Bestimmung an- 
genommen wird. Ob die Begründung dieser, sonach im Gegensatze zu der 
Annahme der beiden vorderen Instanzen und der hier verstretenen Ansicht 
stehenden Entscheidung überzeugend wirkt, mag weiterer kritischer Erörte- 
rung überlassen bleiben, die wohl nicht ausbleiben wird, nachdem die Frage 
durch jenen praktisch gewordenen Fall besonderes Interesse erweckt hat. 
Nur so viel sei hier schon bemerkt, dass, wenn in der reichsgerichtlichen 
Begründung, unter anderem bei Erörterung des Gesichtspunktes der „De- 
gradation“, welche in dem Fragefalle in der Versetzung des Amtsrichters 
auf eine nichtrichterliche Stelle zu finden sei, davon die Rede ist, dass 
ebenso wohl auch ohne Beschränkung auf Amtsrichter eine derartige 
landesgesetzliche Bestimmung getroffen werden könnte, und im Anschlusse 
daran sodann auch die Perspektive gezeigt ist, dass danach (bei Zulässigkeit 
einer landesgesetzlichen Bestimmung, wie die hier fragliche des hessischen
	        
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