— 406 —
besteht dieser aus fünf Sektionen. Nur eine derselben, die „Section
du Oontentieux“, ist mit den Verwaltungsstreitsachen befasst („les
recours contentieux“). Die vier anderen Sektionen sind mit der
Prüfung der reinen Verwaltungssachen betraut („aflaires d’ad-
ministration pure“)!‘®, Eine jede dieser Abteilungen ist einem
oder mehreren Ministerien im voraus als beratendes Kollegium
zugewiesen !%, von welchem die Minister Gutachten einholen
können oder müssen. Und zwar ist die „Section de l’Interieur*
auch für die Angelegenheiten des Kultus, des öffentlichen Unter-
richts und der schönen Künste zuständig. Der „Section des
Finances“ sind die Ressorts des Krieges, der Marine und der
Kolonien zugeteilt. Die „Section des Travaux publics“ umfasst
Landwirtschaft, Handel und Industrie, sowie Post und Telegraphie.
Der „Section de lögislation“, welche trotz ihrer abweichenden
Benennung den vorgenannten Sektionen völlig gleich steht, sind
die Verwaltungssachen der Justiz und der auswärtigen Angelegen-
heiten überwiesen. Jede an den Staatsrath kommende Sache
wird zunächst der zuständigen Abteilung, unter Umständen auch
zwei Abteilungen gemeinschaftlich überwiesen !, Aber nur zum
Teil finden die Verwaltungssachen hier ihre definitive Erledigung.
Gerade die wichtigeren Angelegenheiten werden in den Sektionen
nur vorbereitet, während die Beschlussfassung, sei es generell,
sei es im einzelnen Falle!°, dem Gesamtkörper vorbehalten ist.
Dieser tritt als „Assemblee generale du Üonseil d’Etat“ unter
Zuziehung der Mitglieder sämtlicher Sektionen, auch der „Section
162 Art. 10 loi du 24. mai 1872, Art. 1 Dekret vom 2, Aug. 1879.
168 MıAvER 8. 75.
16 Art.2 Dekret vom 2. Aug. 1879.
165 Art. 7 Dekret vom 7. Aug. 1879 in der ihm durch Dekret vom
3. April 1886 gegebenen Fassung enthält in Ziff. 27 die Generalklausel:
„enfin les affaires qui, A raison de leur importance sont renvoy6es & l’examen
de l’Assemblee generale, soit par les ministres, soit par le prösident de
section d’office ou sur la demande de la section“.