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Nicht minder wertvoll ist aber auch der personelle Zu-
sammenhang des „ÜOontentieux“ mit dem „Conseil administratif
et legislatif“. Wie die gewohnheitsmässige Entscheidung streitiger
Fragen des Verwaltungsrechtes eine vorzügliche Befähigung ver-
leiht, neue Gesetze und Verordnungen in ihrer Tragweite zu
würdigen und in das Ganze der bisherigen Verwaltungsordnung
einzufügen, so erscheint der höchste beratende Körper für die
Redaktion der Gesetze und Verordnungen auch .als besonders
geeignet, streitige Fragen der Auslegung zu entscheiden. Beide
Zuständigkeiten gehören in der That, wie auch Gxeist betont !”*,
zusammen und ergänzen einander. Die Erfahrungen, welche die
Mitglieder des Conseil d’Etat auf dem einen Gebiet erwerben,
vermehren ihre Wirksamkeit auf dem anderen. Dies kommt schon
dann zur Geltung, wenn ein Mitglied im Laufe der Jahre nach
einander einer Verwaltungssektion und dem Uontentieux angehört,
noch viel mehr aber dadurch, dass auch gleichzeitig Wechsel-
beziehungen zwischen dem Personal, welches einer jeden Gruppe
zugewiesen ist, bestehen. Denn die Mitglieder der Section du
Contentieux nehmen auch an der „Assembl&e generale du Conseil
d’Etat“ teil, welche die vornehmsten Aufgaben des Staatsrates
erledigt. Andererseits wird zwar ein Teil der Verwaltungsstreit-
sachen ausschliesslich von der „Section du Contentieux“ ent-
schieden und steht ihr die Vorbereitung aller dieser Sachen zu.
Aber die mündliche Verhandlung und Entscheidung gerade der
wichtigsten Angelegenheiten des Oontentieux ist einem besonders
organisierten Körper vorbehalten, der wiederum die Vertreter
beider Funktionen des Conseil d’Etat in sich vereinigt. Dies ist
die „Assembl&e du Conseil d’Etat statuant au Conten-
tieux“, welche in Wahrheit das Öberverwaltungsgericht dar-
stellt!7”2, Die „Section du Üontentieux“ ist in ihr mit ihren
14 Gneist, Staatsrat (bei v. StenaeL II S. 497f.).
174& Im Jahre 1885 fanden von 2219 affaires contentieuses 1491 ihre
Erledigung in der „Section du Contentieux“, während 728 vor die „Assemblee