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acht Mitgliedern !’° vertreten und regelmässig führt auch ihr
Präsident den Vorsitz'’”®, Hinzu treten aber von einer jeden der
vier Verwaltungssektionen je zwei dauernd delegierte Mitglieder '7”.
Juristische Technik soll durch die einen, die Kenntnis der Be-
dürfnisse der Verwaltung und des Lebens durch die anderen
gleichheitlich vertreten und zu inniger Gemeinschaft verbunden
sein !”®, Demnach ist die Doppelstellung des Conseil d’Etat nicht
nur eine äÄusserliche: sie ist organisch ausgestaltet !”®,
Der äussere und innere Zusammenhang des Contentieux mit
den Verwaltungssektionen birgt allerdings die Gefahr in sich,
dass die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofes eine
wechselnde und nicht ganz unparteiliche sein könnte. Die neuere
französische Gesetzgebung hat sich daher bestrebt, für die Bil-
dung der Sektionen und der Assemblee statuant au Contentieux
wesentliche Garantien der Unparteilichkeit zu geben. Die Ver-
teilung der Staatsräte an die einzelnen Sektionen wird durch
Dekret des Präsidenten der Republik bestimmt !®° und kann nur
du Contentieux* gelangten. Im Jahre 1893 waren die entsprechenden Zahlen
2134 und 1688 bezw. 446. Siehe LArERRIERR 1 S. 293. Namentlich die
Steuerreklamationen, welche in zweiter Instanz an den Conseil d’Etat ge-
langen, werden überwiegend in der „Section du Contentieux“ erledigt.
15 Art. 1 Dekret vom 16. Juli 1900.
16 Art. 23 Dekret vom 2. Aug. 1879.
177 Art.5 Ges. vom 13. Juli 1879 und Art. 17 Ges. vom 24. Mai 1872,
vgl. Mayer S. 117, Loenıne V 8.370 und S. 375, welcher das Gesetz von
1879 noch nicht berücksichtigt.
18 Vgl. GnEIsT a. a. 0.
17% Ein weiterer Zusammenhang mit dem Contentieux ist dadurch her-
gestellt, dass eine zur Entlastung der Section du Contentieux geschaffene
Section temporaire du Contentieux aus acht Staatsräten der vier Verwal-
tungssektionen gebildet wird. Ihre Zuständigkeit ist auf diejenigen An-
gelegenheiten beschränkt, in denen eine Verhandlung vor der „Assemblee
du Conseil d’Etat statuant au Contentieux“ nicht stattzufinden hat (sog. petit
contentieux). Gesetze vom 26. Okt. 1888 und 17. Juli 1900, sowie Dekret
vom 4. Aug. 1900.
10 Art. 10 Ges. vom 24. Mai 1872.