Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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alle drei Jahre neu geregelt werden !®!. Ausserhalb dieses Termins 
kann eine Veränderung gleichfalls nur durch Dekret des Staats- 
oberhauptes erfolgen; sie ist aber nur zulässig auf den eigenen 
Antrag des Betreffenden, sowie nach gutachtlicher Aeusserung 
des Vizepräsidenten des Conseil d’Etat’®, Was die acht Mit- 
glieder der Verwaltungssektionen anlangt, welche der „Section 
du Oontentieux“ zur Bildung der „Assembl&e publique du Oonseil 
d’Etat statuant au Contentieux* hinzutreten („les conseillers adjoints 
ä la Section du Uontentieux*), so werden sie durch gemeinschaft- 
lichen Beschluss des Vizepräsidenten und der Sektionspräsidenten 
bestimmt. Es verbleibt bei ihrer Delegation, bis sie unter Be- 
obachtung der gleichen Form ersetzt werden!®?®, Hat ein solches 
Mitglied in der Verwaltungssektion an der Beschlussfassung einer 
Angelegenheit teilgenommen, so kann er bei einem Erkenntnis 
in derselben Sache nicht mitwirken! Es muss zugegeben 
werden, dass diese Vorschriften als geeignet erscheinen, einem 
willkürlichen Wechsel des Personals vorzubeugen !®®. 
8 6, 
So ist in Frankreich der Conseil d’Etat, während in Preussen 
der Staatsrat seit langem nur ein Scheindasein fristet, ein lebens- 
volles Element der Verfassung und Verwaltung. 
Zwar tritt in den politischen Kämpfen seine Bedeutung nur 
selten zu Tage. Um so mehr aber ist er, auch im Wechsel der 
politischen Systeme und Parteien, der ruhende Pol, der den steten 
Fortgang des staatlichen Lebens verbürgt hat. Wer auch immer 
die Macht des Staates in der Zentrale oder in den Departements 
181 Art,5 Abs. 1 Dekret vom 2. Aug. 1879. 
182 Art.5 Abs. 2 Dekret vom 2. Aug. 1879. 
189 Art. 17 Ges. vom 24. Mai 1872. 
182 Art. 20 Ges. vom 24. Mai 1872. 
185 Siehe auch v. Gneist bei v. Stengel II 8. 501.
	        
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