Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Die Haftpflicht der Eisenbahn 
für das ihr zur Aufbewahrung übergebene Gepäck. 
Von 
Dr. F. GORDEN, Amtsrichter in Hamburg. 
Ebenso wie die in 8 37 der neuen Eisenbahnverkehrsordnung 
geregelte Haftpflicht der Eisenbahn für die von ihr bestellten 
Gepäckträger zu Zweifeln und Bedenken auch über die Rechts- 
giltigkeit der Vorschrift Anlass gegeben hat, so hat auch die 
Satzung des 838 ebenda, der, abweichend von der Regelung der 
alten Verkehrsordnung, der Eisenbahn die Haftung als Verwah- 
rerin für das bei ihr in einer öffentlichen Aufbewahrungsstelle 
deponierte Gepäck auferlegt, zu einem lebhaften Meinungsaus- 
tausche über die Tragweite dieser Normierung geführt. Wäh- 
rend der seit dem 15. Juli 1900 in Geltung befindliche Eisen- 
bahn-Personen- und Gepäcktarif! die Aufbewahrungspflicht der 
Eisenbahn offensichtlich den dispositiven Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuches über den Verwahrungsvertrag unterstellt 
und in fiskalischem Interesse die Haftung für Verlust, Minde- 
rung oder Beschädigung der hinterlegten Gepäckstücke auf einen 
Höchstbetrag von 100 M. für das Stück beschränkt, verneinen 
! Teil II zu $ 38 No. 2.
	        
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