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von dem zwar nicht zur Aufgabe gelangten, aber doch durch die
Eisenbahn beförderten Gepäck, also von denjenigen Gegen-
ständen, welche der Reisende im Wagenabteil mit sich führt. So
fasst die Verkehrsordnung selbst die Vorschrift des Handels-
gesetzbuches auf. Denn sie übernimmt in No. 6 des $ 34 wört-
lich den Abs. 3 des $ 465 H.-G.-B., verweist darin aber auf
ihren $ 28%, der nach seiner Ueberschrift die „Mitnahme von
Handgepäck in die Personenwagen“ betrifit, sich also auf
das vom Reisenden mitgenommene, nicht aufgegebene Hand-
gepäck bezieht. Ebenso identifizieren die Motive zum Handels-
gesetzbuch® die Vorschrift des $ 36 No. 6 mit der in dem
früheren 8 438 Abs. 3 — jetzt $ 465 — getroffenen Nor-
mierung der Haftung für Verlust oder Beschädigung des Reise-
gepäcks. —
Auch aus $& 472 H.-G.-B. kann die Gültigkeit des $ 38
V.-O. nicht hergeleitet werden. Wenn dieser Paragraph die
Regelung der Beförderung von Personen auf den Eisenbahnen
der Verkehrsordnung überlässt, so gestattet er damit noch nicht
eine Haftungsnormierung für das vom Reisenden mitgenommene
Handgepäck. Denn wenn auch der Reisende regelmässig Ge-
päck mit sich führen wird, so ist dies doch kein Essentiale der
Personenbeförderung. Es ergänzen auch nur die 88 1—29 V.-O.
die Blankettvorschrift des $ 472 H.-G.-B.; denn der dritte, diese
Paragraphen zusammenfassende Abschnitt handelt von der „Be-
förderung von Personen“ und erst der mit 8 30 bezeichnete
VI. Abschnitt betrifit die Beförderung und Aufbewahrung des
Reisegepäcks. Es kann sich also nur fragen, ob der Charakter
der Verkehrsordnung als einer Gesetzesnorm die Ermächti-
gung in sich schliesst, eine dem Wortlaut des $ 38 V.-O. ent-
* Die Heranziehung auch des $ 32 V.-O. ist nicht verständlich. Dieser
Paragraph handelt von der Abfertigung des Gepäcks, also von den zur Be-
förderung aufgegebenen Gepäckstücken.
5 Vgl. S.275 der Denkschrift.