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Zuständigkeit
von Innungen und Handwerkskammern.
Von
Rechtsanwalt Dr. FuLp in Mainz.
Es war vorauszusehen, dass es bei der Anwendung des
sogenannten Innungsgesetzes, d. h. des die Gewerbeordnung ab-
ändernden Gesetzes vom 26. Juli 1897, nicht an Schwierigkeiten
und Konflikten fehlen werde, welche sich aus der Abgrenzung
des handwerksmässigen Betriebs gegenüber dem Fabrikbetrieb
ergeben. Die seit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes ge-
machten Erfahrungen haben denn auch diese Erwartung bestätigt
und man kann wohl behaupten, ohne sich der Uebertreibung nach
irgend einer Richtung hin schuldig zu machen, dass die in dieser
Hinsicht gehegten Befürchtungen in Erfüllung gegangen, ja sogar
im einzelnen durch die Rechtsübung noch übertroffen worden
sind. Einerseits ist es zu Streitigkeiten zwischen Innungen
und Handelskammern gekommen, hervorgerufen dadurch, dass
erstere solche Personen zu Innungsbeiträgen heranzogen, welche
nach Ansicht der Handelskammern keine Innungsmitglieder sind,
anderseits haben sich die industriellen Vereine und Verbände ver-
anlasst gesehen, gegen Uebergriffe und Kompetenzüberschreitungen
von Handwerkskammern Beschwerde zu führen, weil von diesen
zum Teil das Recht beansprucht wird, die in der Industrie be-