Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Zuständigkeit 
von Innungen und Handwerkskammern. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. FuLp in Mainz. 
Es war vorauszusehen, dass es bei der Anwendung des 
sogenannten Innungsgesetzes, d. h. des die Gewerbeordnung ab- 
ändernden Gesetzes vom 26. Juli 1897, nicht an Schwierigkeiten 
und Konflikten fehlen werde, welche sich aus der Abgrenzung 
des handwerksmässigen Betriebs gegenüber dem Fabrikbetrieb 
ergeben. Die seit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes ge- 
machten Erfahrungen haben denn auch diese Erwartung bestätigt 
und man kann wohl behaupten, ohne sich der Uebertreibung nach 
irgend einer Richtung hin schuldig zu machen, dass die in dieser 
Hinsicht gehegten Befürchtungen in Erfüllung gegangen, ja sogar 
im einzelnen durch die Rechtsübung noch übertroffen worden 
sind. Einerseits ist es zu Streitigkeiten zwischen Innungen 
und Handelskammern gekommen, hervorgerufen dadurch, dass 
erstere solche Personen zu Innungsbeiträgen heranzogen, welche 
nach Ansicht der Handelskammern keine Innungsmitglieder sind, 
anderseits haben sich die industriellen Vereine und Verbände ver- 
anlasst gesehen, gegen Uebergriffe und Kompetenzüberschreitungen 
von Handwerkskammern Beschwerde zu führen, weil von diesen 
zum Teil das Recht beansprucht wird, die in der Industrie be-
	        
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